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Dürfen wir im Freien mehr als 1.500 kg an Gefahrstoffen außerhalb von Gefahrstofflagern in ortsbeweglichen Behältern lagern?

KomNet Dialog 43899

Stand: 07.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen wir im Freien mehr als 1.500 kg an Gefahrstoffen außerhalb von Gefahrstofflagern in ortsbeweglichen Behältern lagern? Die TRGS 510 bezieht sich teilweise nur auf ,,abgeschlossene Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitte oder baurechtliche Nutzungseinheiten" und nicht auf Bereiche im Freien: Abschnitt 4 (4) Werden die jeweiligen Kleinmengen (siehe Abschnitt 1 Absatz 8) pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern nach Abschnitt 2 Absatz 10 unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 5 zu lagern. Dabei dürfen insgesamt maximal 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern gelagert werden.

Antwort:

Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von „Lagern“ gelagert wird, darf pro Brand(bekämpfungs)abschnitt 1.500 kg nicht überschreiten (Abschnitt 1 Absatz 8 der TRGS 510). Darüber hinausgehende Mengen sind in Lagern zu lagern, welche die Anforderungen der Abschnitte 5 und 13 der TRGS 510 erfüllen. Je nach Gefahrstoffart und Menge (siehe Tabelle 1 der TRGS 510) sind zusätzlich die Anforderungen der Abschnitte 6 bis 12 zu erfüllen.


Bei der Lagerung in Lagern werden einzelne Brand(bekämpfungs)abschnitte auch Lagerabschnitte genannt. Bei der Lagerung im Freien können einzelne Lagerabschnitte neben der baulichen Abgrenzung auch durch geeignete Abstände voneinander getrennt werden, die die Anforderungen der TRGS 510 erfüllen (vgl. Abschnitt 2 Absatz 12 der TRGS 510).


Sollen also mehr als 1.500 kg Gefahrstoffe im Freien gelagert werden, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Gefahrstoffe werden in einem Gefahrstofflager im Freien gelagert, welches die Anforderungen nach den Abschnitten 5 und 13 (und ggf. nach den Abschnitten 6 bis 12) der TRGS 510 erfüllt, oder es wird (z. B. durch ausreichend große Abstände) sichergestellt, dass pro Brand(bekämpfungs)abschnitt nicht mehr als 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern aufbewahrt werden. Die Anforderungen des Abschnitts 4 der TRGS 510 sind in beiden Fällen zu erfüllen.


Angaben zur Bemessung geeigneter Abstände im Freien finden sich in den Abschnitten 6 bis 12 der TRGS 510.