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Wann kann in einem Labor auf Körpernotduschen verzichtet werden?

KomNet Dialog 12042

Stand: 28.07.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Wann kann in einem Labor auf Körpernotduschen verzichtet werden? In der TRGS 526 steht beschrieben, dass Körpernotduschen am Ausgang angebracht werden müssen. Wie ist "Ausgang" definiert? Ist es der Ausgang aus dem Arbeitsbereich z. B. in einen Verwaltungsbereich des Labors oder der Ausgang komplett aus dem Labor der über den besagten Verwaltungsbereich führt? Müssen die Notduschen direkt über dem Ausgang angebracht sein oder ist auch eine seitliche Anbringung an der Wand neben dem Ausgang zulässig?

Antwort:

In einem Labor kann grundsätzlich nicht auf Körpernotduschen verzichtet werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich von den Anforderungen einer technischen Regel wie der TRGS 526 "Laboratorien" abzuweichen, in der Gefährdungsbeurteilung müsste aber dargelegt werden, wie die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet werden kann. Alternativen zu Notduschen sind uns allerdings nicht bekannt.


Mit dem Begriff "Ausgang" ist der Ausgang aus dem Gefahrenbereich gemeint. Wesentlich bei der Auswahl des Standortes der Notdusche ist, dass die Notdusche im Notfall schnell und direkt erreicht werden kann und der Standort für alle Beschäftigten auch in Paniksituationen eindeutig ist. In der Regel werden Notduschen daher über der Ausgangstür des eigentlichen Labors angebracht.


Ob eine seitliche Anbringung möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Die schnelle und eindeutige Erreichbarkeit der Notdusche muss bei allen Planungen im Vordergrund stehen. Führt der Weg zur Notdusche erst noch durch einen Verwaltungsbereich, ist der Standort ungeeignet.