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Dürfen Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten in Fluren aufgestellt werden?

KomNet Dialog 29209

Stand: 09.05.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Inwieweit ist die Aufstellung eines Gefahrstoffschrankes für brennbare Flüssigkeiten auf dem Flur eines Labortraktes zulässig? Die erforderliche Fluchtwegebreite wird dadurch nicht unterschritten. Ist es hierbei entscheidend, ob es sich um eine passive oder aktive Lagerung handelt?

Antwort:

Die Lagerung der Gefahrstoffe sowie die Auswahl eines passenden Aufstellungsortes des Sicherheitsschrankes ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) i. V. m. § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu betrachten. Festgestellte Gefährdungen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sind mit geeigneten und wirksamen Maßnahmen zu begegnen.


Nach § 8 Abs. 5 GefStoffV hat der Arbeitgeber Gefahrstoffe so aufzubewahren, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wird in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" näher konkretisiert.


Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:

Die Lagerung von Gefahrstoffen darf nach Abschnitt 4.2 Nr. 5 der TRGS 510 nicht an Verkehrswegen bzw. solchen Orten erfolgen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Da bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 alle sicherheitstechnischen Anforderungen des Abschnitts 4 einschließlich 4.2 Nr. 5 als eingehalten gelten, ist auch eine Aufstellung des Sicherheitsschrankes an Verkehrswegen (u.a. Flucht- und Rettungswegen) möglich.

Es gilt jedoch zu beachten, dass der Aufstellungsort so gewählt werden muss, dass sowohl die Vorgaben des Arbeitsstättenrechtes (Verkehrswegbreiten, Bewegungsflächen, ...) als auch die des örtlich geltenden Bauordnungsrechtes eingehalten werden.


Da nach Anhang 1 Abschnitt A 1.2 Nr. 6 der TRGS 510 in der Betriebsanweisung festzulegen ist, dass im Schrank keine anderen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen (wie z. B. Umfüllen,...) ist hier ausschließlich eine passive Lagerung zulässig.