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Ist auch für "kleinere" Belastungen beim Umgang mit Asbest ein Sachkundiger nach TRGS 519 zu schulen und zu benennen?

KomNet Dialog 43733

Stand: 13.11.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

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Frage:

Eine Elektrofirma stellte bei Installationsarbeiten fest, dass in dem Kleber einer Wandverkleidung Asbest enthalten ist. Die Wand muss geschlitzt werden, so besteht die Gefahr, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt wird. Die Schutzmaßnahmen beim Umgang bzw. der Tätigkeit werden eingehalten Ist auch für derartige "kleineren" Belastungen ein Sachkundiger nach TRGS 519 zu schulen und zu benennen? Es handelt sich hier nicht um Sanierungsarbeiten.

Antwort:

Ja, Sie benötigen dafür mindestens einen Sachkundigen nach Anlage 4c TRGS 519.


Die TRGS (Technische Regel Gefahrstoffe) 519 Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert und ergänzt vom 31.03.2022 basiert auf der z. Zt. gültigen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 21.07.2021.

(Wir erwarten eine überarbeitete GefStoffV, die schon vorgestellt wurde, aber noch nicht in Kraft ist.)

 

Die TRGS 519 regelt die Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Alle Arbeiten mit oder an asbesthaltigen Produkten, die nicht in eine der aufgeführten Kategorien fallen, sind verboten. Wie angemerkt, liegt im geschilderten Fall keine Sanierung vor.


Folgende Definitionen kennt die TRGS 519:

  • Abbruch bedeutet die vollständige Entfernung. Das asbesthaltige Produkt ist nach dem Abbruch nicht mehr vorhanden.
  • Sanierung bedeutet den Erhalt des Asbestproduktes, also nicht dessen Entfernung. Die z. Zt. gültige Fassung der TRGS 519 kennt die Sanierungsmethoden „Beschichten“ und „Räumlich Trennen“ – letzteres bedeutet die dauerhafte und staubdichte Unterbindung der Freisetzung von Asbestfasern aus diesem Produkt durch eine geeignete Trennung vom Raum. Die Beschichtung ist hier (noch) gestattet; sie ist nicht mehr anzuwenden nach Asbestrichtlinien (Anhang 16 techn. Baubestimmungen Ausgabe 2021/1 vom 17.01.2022 mit Druckfehlerkorrektur vom 04.03.2022).
  • Instandhaltung bedeutet Wartung (Bewahrung des Sollzustands), Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands) und Instandsetzung (Wiederherstellung des Soll-Zustands).


Der Umgang an der von Ihnen geschilderten Asbestfundstelle stellt keine der hier dargestellten Arbeiten dar. Aus der TRGS 519 heraus ist sie verboten, d. h. die Wandverkleidung wird vollständig abgebrochen oder muss unverändert bleiben, also ohne Schlitze.


Allerdings:

Die TRGS 519 kennt die Tätigkeiten bei Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern – „PSF“. Sie sind geregelt in der Anlage 9 TRGS 519. Sollte dort ein entsprechendes Verfahren in der Matrix genannt sein, ist es natürlich anwendbar.

Für die PSF-Arbeiten benötigen Sie einen Aufsichtsführenden mit der Ausbildung nach Anlage 10 TRGS 519.


Es gibt noch eine andere Möglichkeit: Die „Arbeit mit geringer Exposition“.

Ein Arbeitsverfahren, das während der Durchführung -messtechnisch mehrfach nachgewiesen- unter der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 bleibt. Es empfiehlt sich, dazu Kontakt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde aufzunehmen.

Für die Arbeiten geringer Exposition benötigen Sie einen Sachkundigen nach Anlage 4c TRGS 519. Letzteres empfiehlt sich in jedem Fall – dauert 2 Tage, der Sachkundige ist als solcher anerkannt und kann auch alle anderen Arbeiten ausführen, die von der Anlage 4c abgedeckt sind.


Sollte das Verfahren nachweislich unterhalb der Akzeptanzkonzentration bleiben, ließe sich das Verfahren als emissionsarmes Verfahren über das IFA der DGUV in die DGUV Information 201-012 eintragen.