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Artikel 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 1272/2006 (CLP-Verordnung)Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff entsprechend diesem Eintrag eingestuft, und es wird für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen oder Differenzierungen keine Einstufung dieses Stoffes gemäß Titel II ...
Stand: 15.08.2019
Dialog: 42790
Grillanzünder sind üblicherweise mit dem H-Satz H304 (Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein) eingestuft und gekennzeichnet (Aspirationsgefahr). Nach Anhang IV Tabelle 6.4 der CLP-Verordnung resultiert aus dieser Einstufung der Sicherheitshinweis P405 (Unter Verschluss aufbewahren.). Die Verwendung dieses Sicherheitshinweises im Rahmen der Kennzeichnung ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42207
oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Diese Vorschrift zieht sich durch vorige Versionen der Gefahrstoffverordnung bis zu den aktuellen Regelungen. Zielstellung dieses Zusammenlagerungsverbots ist, dass Verwechselungen mit den Stoffen ausgeschlossen ...
Stand: 30.12.2022
Dialog: 13715
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" finden sich unter Punkt 5.2 "Gefahrstoffe" nähere Erläuterungen:„(1) In § 2 GefStoffV ist festgelegt, was ein Gefahrstoff ist. Die nachfolgenden Absätze erläutern diese Begriffsbestimmung.(2) Alle nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, CLP-VO) als gefährlich eingestuften Stoffe, Gemische ...
Stand: 26.10.2021
Dialog: 43601
eine Chemikalie in einer anderen physikalischen Form vorliegt als in der geprüften und in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass bei einer Einstufungsprüfung die Ergebnisse wahrscheinlich wesentlich abweichen werden, muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden. Siehe auch:IFA - Gefahrstoffdatenbanken: GESTIS-STAUB-EX (dguv.de)Explosionsschutz - BG RCI ...
Stand: 10.07.2024
Dialog: 43971
Sie zitieren mit § 2 (1) die Defintion des Begriffs Gefahrstoff "im Sinne dieser Verordnung". Daher ist im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein Stoff mit AGW Wert (z. B allgemeiner Staubgrenzwert) als Gefahrstoff anzusehen.Sie haben also zu prüfen, ob von dem Produkte eine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht (= Gefährdungsbeurteilung) und ggf. mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes, wie ...
Stand: 16.08.2022
Dialog: 43697
anzugeben.Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:a) als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich,b) oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind mit den Gesundheits- und Umweltgefahren ...
Stand: 24.09.2020
Dialog: 43275
in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524. Die TRGS 524 konkretisiert die in § 6 GefStoffV geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Für Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Hochbau werden diese ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 28268
nicht als krebserzeugend und sind auch nicht als solche zu kennzeichnen ( Nr. 2.2 Sicherheitsdatenblatt). Ausnahmen von den allgemeinen Kriterien sind für bestimmte Stoffe möglich, z. B. Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.1 Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. ...
Stand: 10.09.2020
Dialog: 27033
Die Zulassung nach TRGS 519 reicht unserer Einschaätzung nach nicht aus. Für die von Ihnen beschriebene Tätigkeit des Ausbau von PAK belasteten Teerkork ist die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" anzuwenden. Hier finden sich in der Anlage 2a und 2b Anforderungen an die die "Allgemeine Fachkunde" für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten ...
Stand: 27.03.2020
Dialog: 21230
verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV ...
Stand: 25.09.2019
Dialog: 42852
Grundsätzlich sind alle erforderlichen Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, welche die Lötpaste unmittelbar enthält, anzubringen (Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)).Wenn dies aufgrund der Gestalt, Form oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, muss zunächst geprüft werden, ob alle Kennzeichnungselemente auf einem Faltetikett, Anhängeetikett oder einer äußeren Verpacku ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 43878
Die Begriffsverwirrung hängt damit zusammen, dass bei der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Übergangsfristen gegolten haben. Während eines bestimmten Zeitraumes war es möglich, nach neuem Recht (Kategorien 1a, 1b und 2) oder nach altem Recht (Kategorien 1, 2 oder 3) zu kennzeichnen. Unterschiede gab es auch, was die Kennzeichnungspflicht von Stoffen oder Gemischen (früher: Zubereitungen ...
Stand: 11.10.2016
Dialog: 27637
Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern – gegebenenfalls auch deren Nachunternehmen – durchgeführt, haben nach § 15 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten zusammenzuwirken. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat ...
Stand: 30.03.2023
Dialog: 43764
Die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können (Nr.1, Abs. 1 TRGS 554).Der „Arbeitsbereich“ i.S.d. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist definiert als „der räumlich oder organisatorisch begrenzte Teil eines Betriebes, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren ...
Stand: 28.01.2020
Dialog: 43012
Die Regelungen zum Lagern von Gasflaschen finden sich in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern". Insbesondere ist die Nummer 10 "Lagerung von Gasen unter Druck" relevant. Die baulichen Anforderungen und der Brandschutz werden unter Nummer 10.3 näher erläutert. Für Ihre Frage ist insbesondere der Absatz 5 relevant. Dort heißt es:"In Räumen unter Erdgleiche dürfen max ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 24341
Über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe ist nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein Verzeichnis zu führen. Grundsätzlich ist bei allen diesen Gefahrstoffen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV zu prüfen, ob ungefährliche oder ungefährlichere Stoffe verwendet werden können.Systematisch kann dies in ...
Stand: 02.03.2021
Dialog: 3668
Nähere Informationen finden sich in der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 520 - Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle.Die TRGS 520 unterscheidet hinsichtlich der Qualifikation in Fachkräfte und sonstiges Personal. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer als Fachkraft gemäß Ziffer 4.2 - Fachkundige Personen der TRGS 520 qu ...
Stand: 06.01.2025
Dialog: 13855
wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:1.Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,2.Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen ...
Stand: 07.01.2019
Dialog: 42547
übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe ...
Stand: 17.05.2019
Dialog: 42719