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Wie ist das Etikett von bleihaltiger Lötpaste in Gebinden von max. 125 ml zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 43878

Stand: 23.01.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Kennzeichnung nach CLP-Verordnung: wir füllen bleihaltige Lötpaste ab, die wir an Händler in unserem Namen verkaufen. Die Ware geht nicht an Endkunden, sondern nur an Gewerbetreibende. Die einzelnen Gebinde liegen unter der Grenze von 125 ml. Aufgrund des Bleis in der Paste, sind wir uns jedoch unsicher, wie das Etikett genau zu kennzeichnen ist. Müssen die P- sowie H-Sätze auf das Etikett, oder fällt das Etikett unter die Regelung von Gebinden unter 125 ml ?

Antwort:

Grundsätzlich sind alle erforderlichen Kennzeichnungselemente auf der Verpackung, welche die Lötpaste unmittelbar enthält, anzubringen (Art. 31 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)).

Wenn dies aufgrund der Gestalt, Form oder Größe der Verpackung nicht möglich ist, muss zunächst geprüft werden, ob alle Kennzeichnungselemente auf einem Faltetikett, Anhängeetikett oder einer äußeren Verpackung angebracht werden können; auf der inneren Verpackung sind dann aber mindestens die Gefahrenpiktogramme, der Produktidentifikator (Handelsname und enthaltene einstufungsrelevante Stoffe) sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten anzugeben.

Nur wenn die Kennzeichnungsangaben auch auf die vorgenannte Weise nicht vollständig angegeben werden können, müssen Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze), die sich auf die im Anhang I Abschnitt 1.5.2.1 genannten Gefahrenkategorien beziehen, nicht aufweisen.

Bei der Lötpaste müssen also die H-Sätze H360 und H317 und die damit verbundenen P‑Sätze auf jeden Fall angegeben werden.

Zusätzlich unabdingbar ist die Angabe „Nur für gewerbliche Anwender.“, die sich aus dem Beschränkungseintrag 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ergibt.