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KomNet-Wissensdatenbank

Ist durch REACH eine Verbesserung bezüglich fehlerhafter Sicherheitsdatenblätter von Importeuren zu erwarten?

KomNet Dialog 4607

Stand: 11.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Viele Importeure von Chemikalien aus dem Nahen Osten oder anderen asiatischen Gebieten bringen heute bereits keine oder extrem fehlerhafte Sicherheitsdatenblätter auf den Markt. Kommt in diesem Bereich eine Verbesserung durch REACH?

Antwort:

Unter REACH hat der Importeur die Pflicht, die von ihm importierten Stoffe entsprechend des jeweiligen Mengebereiches bei der Chemikalienagentur zu registrieren. Nach Art. 31 der REACH-Verordnung (1907/2006) "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" ist der Lieferant eines Stoffes (in diesem Fall der Importeur) dazu verpflichtet, ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen, wenn der Stoff oder die Zubereitung als gefährlich oder persistent, bioakkumulierbar, toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar eingestuft werden. Die Verantwortung für den fachlichen Inhalt des SDBs trägt der Importeur. Der Hersteller oder Importeur verpflichtet sich im Stoffsicherheitsbericht, dass die Expositionsszenarien für die identifizierten Verwendungen im Sicherheitsdatenblatt aufgenommen werden. Wenn der Importeur seinen Verpflichtungen nachkommt, ist mit einer deutlichen Verbesserung der Situation zu rechnen.

Wenn der Importeur seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, liegt ein Verstoß gegen die REACH-Verordnung vor, die wie bei anderen Rechtsverstößen auch im Rahmen ordnungsbehördlicher Maßnahmen geahndet werden kann. Desweiteren kann der Importeur bei fehlerhaften Sicherheitsdatenblättern von seinen Kunden zivilrechtlich belangt werden.