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Für welche KMR-Stoffe gilt der § 10 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung?

KomNet Dialog 27637

Stand: 11.10.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Ich benötige Hilfe bei der Interpretation des § 10 der Gefahrstoffverordnung. Der Absatz 2 gewährt Erleichterungen bei Stoffen, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert bekanntgegeben ist. Absatz 1 Satz 3 schließt diese Erleichterung jedoch für Stoffe der Kategorie 1 und 2 aus. Nach meiner Kenntnis gibt es nach CLP-Einstufung (Guidance on the Application of the CLP Criteria, 3.6.2.2., Table 3.6.1 ) jedoch nur die Kategorien 1 und 2. Für welche KMR-Stoffe gilt dann der Absatz 2 in $ 10 der GefStoffV?

Antwort:

Die Begriffsverwirrung hängt damit zusammen, dass bei der Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Übergangsfristen gegolten haben. Während eines bestimmten Zeitraumes war es möglich, nach neuem Recht (Kategorien 1a, 1b und 2) oder nach altem Recht (Kategorien 1, 2 oder 3) zu kennzeichnen. Unterschiede gab es auch, was die Kennzeichnungspflicht von Stoffen oder Gemischen (früher: Zubereitungen) angeht. Einerseits mussten Stoffe nach neuem Recht eingestuft sein, andererseits konnten Gemische noch nach altem Recht eingestuft werden.

Um die Verwirrung nicht noch zu vergrößern, hatte man sich seinerzeit entschieden, in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die "alten" Begriffe, unter Hinweis auf die Definitionen in der Stoffrichtlinie, erst einmal weiterzuverwenden.
Jetzt, nach Ablauf der Übergangsfristen zum 1. Juni 2015 (aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)), darf nur noch nach neuem Recht, eingestuft. bzw. gekennzeichnet werden. Da die GefStoffV mittlerweile aus dem Jahr 2010 stammt, besteht hier dringender Anpassungsbedarf was die Bezeichnung der Kategorien angeht.

Hinweis:
Auf die Informationen der Broschüre "Anwendung der Gefahrstoffverordnung auf Stoffe und Gemische, die nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft sind" der BAuA möchten wir hinweisen. Insbesondere die in der Tabelle 1 genannte Gegenüberstellung von alten und neuen Begriffen ist hier besonders hervorzuheben.

Formulierung in der GefStoffV (altes Recht): Krebserzeugend Kat.1, Kat.2 (§ 8 Absatz 7, § 10)
Einstufung nach den Vorgaben der CLP-Verordnung: Carc. 1A, 1B