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Warum dürfen Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln etc. gelagert werden?

KomNet Dialog 13715

Stand: 30.12.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Warum dürfen Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebensmitteln etc. gelagert werden? Welchen Sinn hat diese Regelung?

Antwort:

Die gesetzliche Grundlage zu dem Verbot der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen mit Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln ergibt sich aus § 8 Absatz 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Diese Vorschrift zieht sich durch vorige Versionen der Gefahrstoffverordnung bis zu den aktuellen Regelungen. Zielstellung dieses Zusammenlagerungsverbots ist, dass Verwechselungen mit den Stoffen ausgeschlossen werden und dass Verunreinigungen von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln durch undichte Behältnisse mit Gefahrstoffen ausgeschlossen werden sollen.


Hinweis:

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der GefStoffV in Bezug auf die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.