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KomNet-Wissensdatenbank

Benötige ich zur übersetzten Betriebsanweisung auch noch das entsprechende Sicherheitsdatenblatt auf Englisch?

KomNet Dialog 42547

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Im Unternehmen gibt es sehr viele ausländische Arbeitskräfte (wissenschaftliche Mitarbeiter), die nur der englischen Sprache mächtig sind. Benötigen ich zur übersetzten Betriebsanweisung auch noch das entsprechende Sicherheitsdatenblatt auf Englisch?

Antwort:

Ein übersetztes Sicherheitsdatenblatt ist unserer Einschätzung nach nicht erforderlich.


In § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:


1.Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2.Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere

a)Hygienevorschriften,

b)Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c)Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3.Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.


Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten

1.Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und

2.über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen."


Die Forderung nach einer verständlichen Form und Sprache wird nur für die Betriebsanweisung gestellt. Es ist zwar sicherzustellen, dass den Beschäftigten Zugang zu dem Sicherheitsdatenblatt gewährt wird, jedoch wird hier keine Anforderung an die Sprache gestellt.