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Ist bei Instandhaltungs-/Modernisierungsarbeeiten, bei denen es zum Ausbau von PAK-haltiger Korkdämmung kommt, die TRGS 524 oder die TRGS 551 anzuwenden?

KomNet Dialog 28268

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Bei Instandhaltungs-/Modernisierungsarbeiten kommt es zum Ausbau von PAK-haltiger ( Benzo(a)pyrenanteil von > 50 mg/kg (TS)) Dachabdichtungsbahnen und/oder Korkdämmung. Ist hierbei die TRGS 524 oder die TRGS 551 anzuwenden?

Antwort:

Die Antwort ergibt sich aus der TRGS 551 Nr.1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7


TRGS 551

"1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material, die eine Konzentration an Benzo[a]pyren von 50 mg/kg und mehr aufweisen.

(7) Für Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524. Die TRGS 524 konkretisiert die in § 6 GefStoffV geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen.

Für Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

im Hochbau

werden diese Grundanforderungen durch die in Nummer 5.2.5.1 der TRGS 551 aufgeführten Schutzmaßnahmen konkretisiert.

Diese TRGS gilt nicht für andere Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen."

Es müssen zwei Fälle betrachtet werden:

1. Es handelt sich ausschließlich um Arbeiten mit PAK-haltigen Produkten


In diesem Fall ist die TRGS 551 anzuwenden (siehe Abs. 1 der TRGS).


2. Es handelt sich um Arbeiten in kontaminierten Bereichen, in denen auch PAK-haltige Produkte im HOCHBAU vorkommen


In diesem Fall ist zunächst die TRGS 524 anzuwenden. Hier werden aber bzgl. der PAK-haltigen Stoffe nur Grundanforderungen beschrieben. Diese Grundanforderungen werden durch die Regelungen der TRGS 551 Nr. 5.2.5.1 Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten im Hochbau konkretisiert.


Hier sind also beide technischen Regeln anzuwenden.


Das heißt aber auch, für alle anderen Vorkommen von Pyrolyseprodukten in kontaminierten Bereichen gilt ausschließlich die TRGS 524.