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Fragen zur Einstufung eines UVCB Stoff (CAS 94114-03-1 ), der u.a. als carc 1 B eingestuft ist.

KomNet Dialog 42790

Stand: 15.08.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Einstufung Gefahrstoff Wir haben im Betrieb einen UVCB Stoff (CAS 94114-03-1), der u.a. als carc 1 B eingestuft ist. Gleichzeitig gibt es im Sicherheitsdatenblatt einen Hinweis darauf, dass der Stoff > 0,1 % Benzol enthält. Daher müsste der Stoff meines Erachtens carc 1A sein. Allerdings ist der Stoff in der Tabelle der harmonisierten Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten. Auch dort ist er als carc 1B eingestuft. Das widerspricht doch den Einstufungsregeln?

Antwort:

Artikel 4 Abs. 3 Verordnung (EG) 1272/2006 (CLP-Verordnung)

Unterliegt ein Stoff aufgrund eines Eintrags in Anhang VI Teil 3 der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Titel V, so wird dieser Stoff entsprechend diesem Eintrag eingestuft, und es wird für die von diesem Eintrag erfassten Gefahrenklassen oder Differenzierungen keine Einstufung dieses Stoffes gemäß Titel II vorgenommen.

Fällt der Stoff jedoch auch unter eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind, so wird eine Einstufung für diese Gefahrenklassen oder Differenzierungen gemäß Titel II vorgenommen.


Das bedeutet, wenn es eine harmonisierte Einstufung für eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung gibt (z.B. Carc.1B) in Anhang VI CLP-VO gibt, ist diese rechtsverbindlich. Bei diesem Stoff besteht die Möglichkeit, sofern der Stoff nachweislich weniger als 0,1 Gew.% Benzol enthält, auf die Einstufung als krebserzeugend oder keimzellmutagen zu verzichten.


Die Einstufung des Stoffes mit u.a. Carc 1B bei >0,1 Gew. ist also richtig.