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Ist für den Ausbau von PAK-belastetem Teerkork eine besondere Zulassung erforderlich oder reicht die Zulassung nach TRGS 519 (Asbest)?

KomNet Dialog 21230

Stand: 27.03.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Sanierungsarbeiten, Entsorgung

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Frage:

Ein Unternehmen mit Zulassung nach TRGS 519, Anlage 3 möchte ausser Asbest gleichzeitig PAK belasteten Teerkork ausbauen. Reicht hierfür diese Zulassung aus oder ist eine zusätzliche Qualifikation nach DGUV Regel 101-004 erforderlich?

Antwort:

Die Zulassung nach TRGS 519 reicht unserer Einschaätzung nach nicht aus. Für die von Ihnen beschriebene Tätigkeit des Ausbau von PAK belasteten Teerkork ist die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" anzuwenden. Hier finden sich in der Anlage 2a und 2b Anforderungen an die die "Allgemeine Fachkunde" für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen.


In der Fußnote 2 auf der Seite 7 der TRGS 524 ist nachzulesen, dass die nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche - BGR 128 (jetzt DGUV Regel 101-004), Anhang 6A bzw. 6B" erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2A bzw. 2B der TRGS 524 erfüllt.


Hinweis:

Es ist bei Asbest zu unterscheiden zwischen einer erforderlichen gefahrstoffrechtlichen Zulassung für das Unternehmen und der personenbezogenen Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3.