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Was muss ich bei Stoffen (Lösemittel) beachten, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden (keine Lagerung)?

KomNet Dialog 42852

Stand: 25.09.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Was muss ich bei Stoffen (Lösemittel) beachten, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden (keine Lagerung)? Gibt es Mengenschwellen, die es zur Lagerung werden lassen?

Antwort:

Grundsätzlich ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit ihrem Anhang einzuhalten.


Nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen

...

"Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"

...


In § 8 Absatz 5 wird folgendes gefordert:

"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 510 ""Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Nach Nummer 4.1 Absatz 5 sind die Mengen bereitgestellter Gefahrstoffe auf den Tages-/Schichtbedarf zu begrenzen, darüber hinausgehende Mengen sind zu lagern. Soweit regelmäßig kleine Mengen verwendet werden, kann auch die kleinste handelsübliche Gebindegröße bereitgestellt werden.