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Muss ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch die Einstufung erhalten, die es bei Annahme der jeweils oberen Konzentrationgrenze der einzelnen Inhaltsstoffe erhalten müsste?

KomNet Dialog 43275

Stand: 24.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Muss ein Sicherheitsdatenblatt für ein Gemisch die Einstufung erhalten, die es bei Annahme der jeweils oberen Konzentrationgrenze der einzelnen Inhaltsstoffe erhalten müsste?

Antwort:

Ja!


Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regelt den Aufbau und den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern. In Abschnitt 3.2 des Anhangs II der REACH-Verordnung wird für Gemische folgendes festgelegt:

"Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen, aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können. Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt 2 anzugeben.

Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:

a) als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich,

b) oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.

Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind mit den Gesundheits- und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines jeden Bestandteils zu beschreiben."


Sie haben also die Wahl: Entweder Sie geben die exakten Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Stoffe in dem Gemisch an, oder Sie geben, z.B. zum Schutz der Rezeptur des Gemisches, Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen an. Bezogen auf die Gesundheits- und Umweltgefahren muss, unabhängig davon, ob genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze oder Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen angebenen werden, das Ergebnis der Einstufung gleich sein. Bei der Angabe von Bereichen von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen ist immer die höchste Konzentration eines jeden Bestandteils zu berücksichtigen.