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Ist für Service-Mitarbeiter, die gelegentlich für eine begrenzte Zeit Arbeiten im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs durchführen müssen, die TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" anzuwenden?

KomNet Dialog 43012

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

In unserem Unternehmen gibt es Service-Mitarbeiter, die gelegentlich für eine begrenzte Zeit (z. B. zwei Stunden) Arbeiten in wechselnden Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs (z. B. in Straßen-Tunnel, direkt neben einer Autobahn, direkt an einer Hauptstraße in einer Stadt) durchführen müssen. Ist die TRGS 554 Abgase von Dieselmotoremissionen anzuwenden? (insbesondere, da im Anwendungsbereich der TRGS 554 (Ausgabe 1/2019) der Hinweis "Arbeitsbereiche … im Freien" neu aufgenommen wurde.) Wie ist in der TRGS 554 der Begriff Arbeitsbereich konkret zu verstehen; ist dieser vergleichbar mit der Begriffsdefinition für Arbeitsplätze aus der ArbStättV? Müssen an den wechselnden Stellen, an den Mitarbeiter partiell und temporär arbeiten, AGW-Messungen (Vgl. TRGS 402) durchgeführt werden? (Lt. Anhang 1 der TRGS 554 sind AGWs bei Bauarbeiten im Freien eingehalten; bei Bauarbeiten in teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen und unter Tage kann jedoch nicht davon ausgegangen werden.) Wie kann der Arbeitgeber bei wechselnden Verhältnissen, auf die er selbst keinen Einfluss hat, die Einhaltung der AGWs aus Ihrer Sicht mit einfachen Maßnahmen sicherstellen? (Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss, z B. dass alle Fahrzeuge Partikelfilter haben und dass Lüftungsmaßnahmen in Tunnel wirksam sind.)

Antwort:

Die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können (Nr.1, Abs. 1 TRGS 554).


Der „Arbeitsbereich“ i.S.d. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist definiert als „der räumlich oder organisatorisch begrenzte Teil eines Betriebes, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem oder mehreren Beschäftigten ausgeführt und in einer Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden können. Er kann einen oder mehrere Arbeitsplätze bzw. Arbeitsverfahren umfassen“ (Nr. 2 Abs. 2 TRGS 402).


Da Ihre Mitarbeiter nicht innerhalb eines Betriebes arbeiten, findet die TRGS 554 somit keine Anwendung. Auch die Durchführung von Arbeitsplatzmessungen ist nicht zielführend, da u.a. keine repräsentativen Ergebnisse ermittelt werden können (Nr. 4.4 Abs. 2 TRGS 402).


Anzuwenden ist allerdings die Gefahrstoffverordnung. Diese gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können (§ 1 Abs. 3 GefStoffV). Insbesondere ist in Ihrem Fall das Minimierungsgebot (§ 7 Abs. 4 GefStoffV) und die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte -AGW- (§ 7 Abs. 8 GefStoffV) zu berücksichtigen. Neben Arbeitsplatzmessungen können hierzu auch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition genutzt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei den AGWs um Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit handelt (§ 1 Abs. 2 TRGS 900). Auch dürfen AGWs in einem bestimmten Rahmen über eine gewisse Dauer überschritten werden (s. hierzu Nr. 2.3 TRGS 900). Da Ihre Mitarbeiter nur temporär Arbeiten erledigen, können Sie z.B. durch organisatorische Maßnahme, wie kurze Einsatzzeiten, die Einhaltung der AGWs gewährleistet.


Bei Arbeiten in Tunneln ist ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.-% sicher zu stellen, sodass die zulässigen Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten (Nr. 4.11.3 DGUV Regel 114-016: Straßenbetrieb/ Straßenunterhalt). Die Einhaltung kann z.B. durch entsprechende Messgeräte oder Informationen über die Tunnellüftung gewährleistet werden.