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Wie ist ein Stoff zu bewerten, der im Sicherheitsdatenblatt lediglich unter Abschnitt 3.2 als krebserregend aufgeführt wird, nicht aber in den Abschnitten 2.1 und 2.2?

KomNet Dialog 27033

Stand: 10.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Einstufung

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Frage:

Wenn im Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes weder in Abschnitt 2.1 noch im Abschnitt 2.2 ein Hinweis auf "krebserregend" (H351) zu finden ist, dieser Hinweis dann aber in der Zusammensetzung unter Abschnitt 3.2 aufgeführt wird, muß man den Stoff dann als krebserregend behandeln (z.B. Fernhalten von Schwangeren)?

Antwort:

Die Angaben unter 2.1 zur Einstufung sind auf das Gemisch bezogen, wie es letztendlich in Verkehr gebracht wird. Die unter 2.2. genannten Kennzeichnungselemente finden sich auf der Verpackung des Gemisches wieder.

Unter 3.2 sind die einzelnen Bestandteile des Gemisches genannt. Anzugeben sind für jeden Bestandteil die Konzentration im Gemisch und die Einstufung des Bestandteils. Aus diesen Angaben lässt sich dann ableiten, ob das Gemisch als gefährlich eingestuft ist. Bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 A und 1 B gilt als allgemeine Berücksichtigungsgrenze eine Konzentration von größer gleich 0,1 %. Sofern das Gemisch dann weniger als 0,1 % des karzinogenen Stoffes enthält, muss es nicht als karzinogen eingestuft (gekennzeichnet) werden. Ein Hinweis im Sicherheitsdatenblatt auf karzinogene Bestandteile unterhalb der Berücksichtigungsgrenze ist in manchen Fällen durchaus sinnvoll.


Beschäftigungsverbote für werdende Mütter werden allgemein dann ausgesprochen, wenn Stoffe oder Gemische als krebserzeugend eingestuft sind. Sofern Gemische bei Anwendung der Einstufungskriterien nicht als krebserzeugend einzustufen sind (Nr. 2.1 Sicherheitsdatenblatt), gelten diese Gemische nicht als krebserzeugend und sind auch nicht als solche zu kennzeichnen ( Nr. 2.2 Sicherheitsdatenblatt).

 

Ausnahmen von den allgemeinen Kriterien sind für bestimmte Stoffe möglich, z. B. Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.1 Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.