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Muss ein Stoff, welcher nicht als gefährlich eingestuft ist, trotzdem in das Gefahrstoffverzeichnis eingetragen werden, wenn in Abschnitt "16: Sonstige Angaben" H-Sätze stehen?

KomNet Dialog 43601

Stand: 26.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Muss ein Stoff, welcher laut Abschnitt "2.1: Einstufung des Stoffs oder Gemischs" des Sicherheitsdatenblatts im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als gefährlich eingestuft ist, trotzdem in das Gefahrstoffverzeichnis eingetragen werden, wenn in Abschnitt "16: Sonstige Angaben" H-Sätze stehen?

Antwort:

Die Pflicht zur Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses ergibt sich aus § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort heißt es:

"Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. […]

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden."

Entsprechend § 2 Abs. 1 der GefStoffV sind Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung:

„1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,

2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.“

In der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" finden sich unter Punkt 5.2 "Gefahrstoffe" nähere Erläuterungen:

„(1) In § 2 GefStoffV ist festgelegt, was ein Gefahrstoff ist. Die nachfolgenden Absätze erläutern diese Begriffsbestimmung.

(2) Alle nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, CLP-VO) als gefährlich eingestuften Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind Gefahrstoffe.

(3) Zu den Gefahrstoffen zählen Arbeitsstoffe, die zu Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit führen können, z. B. durch:

1. Hautkontakt, z. B. Feuchtarbeit [s. die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ (mit aktualisierter Definition hierzu seit Oktober 2022)],

2. physikalisch-chemische Gefährdungen, wie z.B. brennbare Stoffe/Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind und trotzdem eine Brandlast darstellen z.B. eine Flüssigkeit mit Flammpunkt > 60°C (s. TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“),

3. andere physikalisch-chemischen Gefährdungen, z. B. tiefkalte oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase oder

4. erstickende oder narkotisierende Gase.

Auch Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch einen gefährlichen Stoff in einer Konzentration enthalten, die nicht zur Einstufung des Gemisches führt, können Gefahrstoffe sein. Solche Gemische sind in bestimmten Fällen anhand von ergänzenden Gefahrenhinweisen (z. B. EUH 208 „Enthält …<Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“) zu erkennen.

(4) Innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische oder Zwischenprodukte, die nicht in Verkehr gebracht werden, muss der Arbeitgeber gemäß § 6 GefStoffV selbst einstufen (s. TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“).

(5) Auch kosmetische Mittel, Lebensmittel und -zusatzstoffe, Futtermittel und -zusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tabakerzeugnisse, Abfälle und Altöle sowie Abwässer können Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sein. Zu den Gefahrstoffen gehören auch Bestandteile von Pflanzen und Tieren, wenn sie gefährliche Eigenschaften aufweisen (z. B. sensibilisierend nach TRGS 907). Solche Stoffe oder Gemische sind gegebenenfalls gemäß § 6 Absatz 3 GefStoffV selbst einzustufen (s. TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“).

(6) Gefahrstoffe sind auch alle Stoffe, für die Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900), Biologische Grenzwerte (TRGS 903), Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (TRGS 910) oder Beurteilungsmaßstäbe in den entsprechenden TRGS veröffentlicht wurden. Weitere Informationen zu krebserzeugenden und sensibilisierenden Gefahrstoffen finden sich in den TRGS 905 und TRGS 907.“

In der Praxis werden bspw. auch Schweißrauche, Metall- und Holzstäube sowie Dieselmotoremissionen in der Regel im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt. 

Ausschließlich anhand des Sicherheitsdatenblattes kann nicht zweifelsfrei erkannt werden, ob ein Gefahrstoff in das Gefahrstoffverzeichnis einzutragen ist.

Zum einen sieht § 6 Abs. 12 Ausnahmen vor, wenn beispielsweise keine oder lediglich eine geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt. Und das bedeutet, dass nicht alle Gefahrstoffe (Sicherheitsdatenblätter) zwingend in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen.

Zum anderen zählen auch Stoffe und Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, unter den oben genannten Umständen zu den Gefahrstoffen im Sinne der GefStoffV.

Daher kann nur aus den Ergebnissen der fachkundig durchgeführten Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob die vorliegenden Produkte in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen oder nicht.

Es ist demnach möglich, dass die genannten Stoffe bzw. Gemische, welche im Sinne der CLP-Verordnung nicht als gefährlich eingestuft und damit nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dennoch nach den Kriterien der Gefahrstoffverordnung jeweils als Gefahrstoff gelten und somit bei der Gefährdungsbeurteilung und ggf. im Gefahrstoffverzeichnis zu berücksichtigen sind.

Eine Hilfestellung liefert z. B. das EMKG der BAuA sowie die interaktive Hilfestellung zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnis der BG RCI; zu den Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) gelangen Sie hier.