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KomNet-Wissensdatenbank

Ist es notwendig, die Beschäftigten, die beim Umgang mit Asbest emissionsarme Verfahren ausführen, in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) zu führen?

KomNet Dialog 44137

Stand: 05.06.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Die Beschäftigten führen im Bereich des Umgangs mit Asbest so genannte emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 (BT Verfahren) aus. Ist es notwendig die Beschäftigten, die derartige Tätigkeiten ausführen, in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) zu führen? Oder ist dieses nicht erforderlich, aufgrund der sehr geringen Exposition?

Antwort:

Entsprechend § 10a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt, um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu können.

In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:

  1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder
  2. bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Der Arbeitgeber kann seinen Aufbewahrungspflichten auch dadurch nachkommen, dass er die in §10a Absatz 1 Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.

Hieraus, speziell aus § 10a Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung geht hervor, dass die Zentrale Expositionsdatenbank eine Möglichkeit bietet, jedoch kein Erfordernis zur Nutzung dieses Instrumentes vorliegt, es liegt eine "Kann-Bestimmung" vor. Der Arbeitgeber kann dies auch auf andere Weise sicherstellen, ist jedoch nicht verpflichtet, die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) zu nutzen.

Ob grundsätzlich das Führen eines Verzeichnisses über die Beschäftigten erforderlich ist, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" umfasst der Begriff „Emissionsarme Verfahren“ solche Tätigkeiten nach TRGS 519 Nummer 2.8, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind. Grundlage der entsprechenden Prüfung sind die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) aufgestellten Bewertungsmaßstäbe. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren sind in der DGUV Information 201-012 mit aktuellen Ergänzungen veröffentlicht (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration im Rahmen der Verfahrensprüfung siehe Nummer 4.3 Absatz 2). 

Weitere Konkretisierungen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 410) "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B", bspw. Nummer 4 Abs. 4 und 5.