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Was muss bei der Bereitstellung von Flaschen mit flüssigem Grillanzünder mit dem Sicherheitshinweis "P405 - Unter Verschluss aufbewahren" im Verkaufsraum beachtet werden?

KomNet Dialog 42207

Stand: 09.03.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Was muss bei der Bereitstellung von Flaschen mit flüssigem Grillanzünder mit dem Sicherheitshinweis "P405 Unter Verschluss aufbewahren" im Verkaufsraum beachtet werden? Reicht es, wenn die Flaschen einen Sicherheitsverschluss haben?

Antwort:

Grillanzünder sind üblicherweise mit dem H-Satz H304 (Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein) eingestuft und gekennzeichnet (Aspirationsgefahr). Nach Anhang IV Tabelle 6.4 der CLP-Verordnung resultiert aus dieser Einstufung der Sicherheitshinweis P405 (Unter Verschluss aufbewahren.). Die Verwendung dieses Sicherheitshinweises im Rahmen der Kennzeichnung wird von den Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur CLP-Verordnung bei der gegebenen Einstufung mit H304 bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit dringend empfohlen.


Es handelt sich hierbei um einen Hinweis an den Käufer des Produkts, dieses nach Erwerb unter Verschluss aufzubewahren, da eine Aspirationsgefahr besteht. Vor allem Kinder könnten beim Spielen versehentlich das Produkt zu trinken versuchen - mit potentiell tödlichem Ausgang.


Besondere Maßnahmen bei der Abgabe in einem Geschäft resultieren aus dieser Einstufung alleine jedoch nicht. Als aspirationsgefährlich eingestufte Stoffe und Gemische werden von den besonderen Abgabebestimmungen der Chemikalienverbotsverordnung nicht erfasst, d.h. sie müssen in einem Geschäft nicht ein einem verschlossenen "Giftschrank" aufbewahrt werden.


Für die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" gilt:

Aufgrund der Überarbeitung der TRGS 510 "Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" und deren Inkrafttreten zum Dezember 2020 wird der Verkaufsraum dort nicht mehr, wie in der alten Fassung, spezifisch definiert. In Folge gibt es keine spezifischen Angaben über die Lagermenge und die notwendigen Schutzmaßnahmen. Diese Änderung wurde bewusst vorgenommen, da in der Diskussion der letzten Jahre klar wurde, dass eine genaue Abgrenzung über die damals genannten Bereiche Verkaufsraum, Flure, Kellerraum usw. unpraktikabel für eine klare Gefahrenabschätzung und folglich für eine konkrete Gefährdungsbeurteilung ist. Für die Gesamtgefahrenabschätzung ist daher Abschnitt 1 Absatz 8 der TRGS 510 für Verkaufsräume maßgeblich. Dort steht:

"Pro Brandbekämpfungsabschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten."


Siehe dazu auch KomNet-Dialog 43758 "Welche Vorschrift gilt für Gefahrstoffe in Verkaufsräumen?"


Hinweis:

Die Verwendung eines kindergesicherten Verschlusses ist nach Anhang II Nr. 3.1 der CLP-Verordnung bei einer Einstufung als aspirationsgefährlich und der Abgabe an die breite Öffentlichkeit zwingend vorgeschrieben. Dies ist keine optionale Regelung.