Ergebnisse 1 bis 20 von 23 Treffern
. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Vertriebs unverzüglich mitzuteilen. Ein Vordruck zur Anzeige nach § 14 SprengG wird beispielsweise hier angeboten.2. Eine Anzeigebestätigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber in der Regel erfolgen ...
Stand: 24.03.2025
Dialog: 2283
Nein, der Verkauf aus einem Kiosk heraus ist verboten. Über das entsprechende Verbot informiert auch die von dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel.".Wir empfehlen, die weiteren Informationen des Flyers zu nutzen und für eine individuelle Beratung ggf. direkten Kon ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 10017
Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern der Kategorie P1 muss der Betriebsinhaber selbst nicht zwangsläufig die „Eingeschränkte Fachkunde“ besitzen, es sei denn, er geht persönlich damit um oder betreibt Verkehr mit diesen.Von Beschäftigten die bestimmungsgemäße Tätigkeiten (z. B. Aufbewahren, Ein- und Ausbau, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (Airbags und Gurtstraffe ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 745
Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteilen eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes. Grundsätzlich sind für den Umgang und den Verkehr eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese und weitere Vorschriften gelten jedoch nicht für den Umgang mit Gegenständen der Klasse P1 in ausge ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 5463
Bei der Aufbewahrung nur einer der beiden genannten Stoffe gelten die in der Frage genannten Höchstwerte.Bei einer Zusammenlagerung gilt die Gesamtmenge aus beiden Stoffen der gefährlichsten Stoffart (also dem Schwarzpulver) zugehörig. Die Aufteilung wieviel Schwarzpulver (SP) oder Nitrocellulosepulver (NC) gelagert werden, liegt in der Entscheidung des Schützen.Insgesamt darf also bei der Zusamme ...
Stand: 09.05.2022
Dialog: 8957
aufbewahrt werden, davon höchstens 20 % (20 kg) ohne Sicherheitsverpackung.In einem Gebäude ohne Wohnraum dürfen in einem geeigneten Lagerraum mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindesten F 30/T 30 höchstens 350 kg aufbewahrt werden, davon ebenfalls höchstens 20 % (70 kg) ohne Sicherheitsverpackung.zur Frage 2: Mit "Gebäude mit Wohnung bzw. Wohnraum" ist ein Wohn- und Geschäftshaus gemeint, also ...
Stand: 09.10.2019
Dialog: 12372
Die Aussage ".. In mehreren Brandabschnitten.." bezieht sich auf die Gebäude, in denen die pyrotechn.Gegenstände gelagert werden.Wird z.B. in zwei separaten Gebäuden gelagerte, kann für jedes Gebäude die Lagermenge in Anspruch genommen werden.Eine Trennung des Sortiments wie von Ihnen angesprochen, ist im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit möglich, gesetzlich aber nicht gefordert. ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 12697
1. Frage: Sind für das Lager Druckentlastungsflächen erforderlich? Es sind keine Druckentlastungsflächen erforderlich.2. Frage: Können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände durch feuerbeständige Wände und Decken eingeschränkt werden oder gar entfallen? Schutzabstände:Im vorliegenden Fall ist Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Anhang zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (2 ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 6871
Nach der Anlage 6 "Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich" zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (kurz: 2. SprengV) dürfen im Arbeitsraum Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind, in einer Menge bis zu 10 kg (Nettoexplosivstoffmasse) aufbewahrt werden.Die Anforderungen an die Aufbewahrung ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 43870
Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffrechts, insbesondere die 2. SprengV i.V. mit der SprengLR 240 zu beachten.Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen bis zu den in Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV sowie der Anlage 6 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen (kleine Mengen) unter Beachtung der Anforderungen ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 42396
Pyrotechnische Gegenstände (Airbags) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG erfasst.1. Anforderungen an die Lagerung: Die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten ist in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) geregelt. Für die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in "kleinen Mengen ...
Stand: 04.04.2023
Dialog: 4137
sind auch die einzulagernden Netto-Explosivmassen – NEM - und verschiedene Mengenschwellen zu betrachten. Nähere Bestimmungen sind u.a. der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 2. SprengV - und den jeweiligen Sprengstofflager-Richtlinien – SprengLR - (Z.B. SprengLR 410 „Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen“, SprengLR 220 „Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände ...
Stand: 20.01.2021
Dialog: 43447
Nein, eine Lagerung in einem Arbeitsraum ohne geeigneten Schrank ist nicht zulässig. Regelungen für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen werden in der 2. Sprengverordnung (2. SprengV) und der Sprengstofflagerrichtlinie 240 (SprengLR 240) - Lagerung von Airbags und Gurtstraffer-Einheiten getroffen.Airbag- und oder Gurtstraffer-Einheiten müssen im Arbeitsraum immer ...
Stand: 08.01.2022
Dialog: 43437
Beim Verkauf von (Silvester-)Feuerwerk ist vorab zu unterscheiden, um welche Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen es sich handelt. Hierbei ist eine Differenzierung zwischen den Kategorien 1 und 2 zu treffen.Bei der Kategorie 1 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen ...
Stand: 28.12.2023
Dialog: 42669
Die zulässigen Lagermengen pyrotechnischer Artikel sind der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Broschüre "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." zu entnehmen. Die dort gegebenen Informationen beruhen auf dem Sprengstoffgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen (1. SprengV , 2. SprengV , 3. SprengV ...
Stand: 28.12.2022
Dialog: 13448
Wie Sie richtig beschrieben haben unterscheidet das Sprengstoffgesetz zwischen gewerblicher und nicht gewerblicher Tätigkeit. Gemäß § 4 (2) der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) ist das Ein- und Ausbauen mit eingeschränkter Fachkunde im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Im § 4 (3) wird für die nicht gewerbliche Tätigkeit der Ein- und Ausbau nicht benannt. Somit ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 42179
Sprengstofflager-Richtlinien (SprengLR) sind vergleichbar mit Technischen Regeln zum Sprengstoffgesetz. Sie sind seinerzeit vom Bundesminister für Arbeit im "Bundesarbeitsblatt" bekannt gemacht worden. In den SprengLR sind die Anforderungen der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2. SprengVO und deren Anlage konkretisiert.Sie sind insofern Regelungen i. S. des § 24 Sprengstoffgesetz ...
Stand: 24.03.2025
Dialog: 19842
mit einem Wiederholungslehrgang ausreichend erfüllt sind oder ob ein neuer Grund- oder Sonderlehrgang erforderlich ist. Sofern zwischen Ablauf und neuem Antrag mehr als 1 - 2 Jahre vergangen sind, ist damit zu rechnen, dass ein neuer Grund-/Sonderlehrgang gefordert wird. ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 2555
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1.SprengV - § 34 (2): "Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen."In Nordrhein-Westfalen sind die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 21891
Gemäß Anlage 7 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) dürfen im "nicht gewerblichen Bereich" in einem "nicht bewohnten Raum" (hier: Keller) eines "Gebäudes mit Wohnraum" (hier: Wohnhaus) max. 10 kg (netto) pyrotechtechnische Gegenstände der Kategorie 1 (vormals Klasse I) aufbewahrt werden.Der von Ihnen beschriebene Kellerraum ist geeignet, wenn er allseitig ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20875