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Was ist beim Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zu beachten?

KomNet Dialog 4137

Stand: 04.04.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Sicherer Umgang mit Sprengstoffen

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Frage:

Was ist beim Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zu beachten? Soweit ich bisher weiß, gibt es bestimmte Anforderungen an die Lagerung. Außerdem müssen die Mitarbeiter, die mit den Airbags umgehen, eine bestimmte Qualifikation haben. Muss die Lagerung und der Umgang auch entsprechenden Behörden angezeigt werden? Müssen die Mitarbeiter, die mit Airbags umgehen, gesondert benannt werden?

Antwort:

Pyrotechnische Gegenstände (Airbags) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG erfasst.


1. Anforderungen an die Lagerung:

Die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten ist in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) geregelt. Für die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in "kleinen Mengen" ist ein nach § 17 SprengG genehmigtes Lager nicht erforderlich. Die max. zulässigen Mengen, die im Rahmen der "kleinen Mengen" genehmigungsfrei gelagert werden dürfen, sind in der Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV genannt. Im Übrigen sind die Nrn. 4.1 und 4.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und die Sprengstofflager-Richtlinie "Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten" (SprengLR 240) zu beachten.

Für die Lagerung größerer als der in Anlage 6 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV genannten Mengen ist ein nach § 17 SprengG genehmigtes Lager erforderlich.


2. Qualifikation der Mitarbeiter:

Regelungen zur Fachkunde beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen werden in § 9 des SprengG getroffen:

"(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

  1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
  2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

(...)


Zur Qualifikation der Mitarbeiter führt die DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung in Kapitel 20 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen aus:


" (...) Arbeiten an den Systemen im Reparaturfall dürfen nur von Personen mit qualifizierter Ausbildung (Sachkundenachweis) durchgeführt werden, die dazu benannt und geschult sind. Gemäß § 5 Sprengstoffgesetz sind die einbaufertigen Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (in Überarbeitung) zugeordnet und müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen werden. Zulassungsbedingungen sind unter anderem der Umgang mit diesen Einheiten ausschließlich durch geschultes Personal.


Art und Umfang dieser Schulung ist offiziell nicht definiert. Von der BAM wird ein Zeitumfang von mindestens sechs Stunden empfohlen.


Dabei sollten folgende Inhalte vermittelt werden:

  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffereinheiten
  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe
  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für den Umgang
  • Handhabung, Gefahrenmerkmale
  • Lagerung, Beförderung
  • Entsorgung
  • praktischer Teil.


Die Durchführenden dieser Schulungen sollten über die entsprechenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sowie möglichst über einen Befähigungsschein verfügen. (...)"


Geeignete Lehrgänge werden z.B. von Automobilherstellern, Handwerkskammern, Kfz-Innungen oder privaten Schulungsanbietern durchgeführt.


3. Anzeige der Lagerung:

Gemäß § 14 SprengG muss der Betriebsinhaber, in dessen Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgegangen wird, dies der zuständigen Behörde anzeigen. Diese Anzeige beinhaltet die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in "kleinen Mengen".


Auf die Erlaubnispflicht des § 7 SprengG weisen wir hin.