Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen gelten für die Aufbewahrung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für Kraftfahrzeuge (Airbag/Gurtstraffer etc.) außerhalb eines Lagerraums im Arbeitsraum?

KomNet Dialog 43870

Stand: 23.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

Favorit

Frage:

Welche Anforderungen gelten für die Aufbewahrung kleiner Mengen pyrotechnischer Gegenstände für Kraftfahrzeuge (Airbag/Gurtstraffer etc.) außerhalb eines Lagerraums im Arbeitsraum?

Antwort:

Nach der Anlage 6 "Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich" zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (kurz: 2. SprengV) dürfen im Arbeitsraum Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind, in einer Menge bis zu 10 kg (Nettoexplosivstoffmasse) aufbewahrt werden.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung ergeben sich im Wesentlichen aus Nr. 4.2 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV und der Sprengstofflager-Richtlinie "Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten" (SprengLR 240). Die wesentlichen Anforderungen sind in den Absätzen 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 14 der Nr. 4.2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV enthalten. Die Aufbewahrung im Arbeitsraum muss so erfolgen, dass der Diebstahl und die unbefugte Entnahme verhindert wird (z. B. Aufbewahrung in einem verschließbaren Stahlschrank), Eine Zusammenlagerung mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen, brandfördernden Stoffen, hochentzündlichen Stoffen, leichtentzündlichen Stoffen und/oder entzündlichen Stoffen in einem Raum ist nicht zulässig.

Im Gefahrenfall ist Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen (z. B. Feuerwehr), der Aufbewahrungsort bekannt zu geben. Bei der Aufbewahrung darf die Temperatur der Explosivstoffe in den Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten 75 °C (z. B. durch Sonneneinstrahlung oder durch Heizkörper) nicht überschreiten. Im Arbeitsraum darf nicht geraucht werden, und es darf kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Die Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten dürfen nur in Versandverpackungen aufbewahrt werden. Das Behältnis (z. B. Stahlschrank), in dem die Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten aufbewahrt werden, ist mit dem Gefahrenpiktogramm GHS 01 "Explodierende Bombe" zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen die Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten gemäß der SprengLR 240 kurzgeschlossen sein.