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Ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern in Zelten möglich?

KomNet Dialog 42669

Stand: 28.12.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

Im Zuge einer Verkaufsaktion soll auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarktes ein Zelt aufgestellt werden. In dem Zelt sollen Feuerwerkskörper verkauft werden. Ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern in Zelten möglich? Die Lagerung der Feuerwerkskörper ist gem. des Flyers "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." in Conainern im Freien vorgesehen.

Antwort:

Beim Verkauf von (Silvester-)Feuerwerk ist vorab zu unterscheiden, um welche Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen es sich handelt. Hierbei ist eine Differenzierung zwischen den Kategorien 1 und 2 zu treffen.

Bei der Kategorie 1 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Diese Kategorie wird oftmals auch als Kleinstfeuerwerk bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Feuerwerkskörper, die an Jugendliche ab 12 Jahre das ganze Jahr verkauft und auch ganzjährig abgebrannt werden dürfen.


Die Kategorie 2 umfasst Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Dieses sogenannte Kleinfeuerwerk (z. B. Mehrschussbatterien, Raketen, Chinaböller, etc.) darf nur an den letzten drei Werktagen im Dezember an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Hierbei handelt es sich um das typische Silvesterfeuerwerk. Nur dieses wird in den nachfolgenden Ausführungen betrachtet.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen entsprechend § 21 Abs. 3 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden ("Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1."). Hintergrund dieser Beschränkung ist der Schutzgedanke in einem Brand- oder Explosionsfall. Dieses erläutert der Kommentar zum Sprengstoffgesetz von Apel/Keusgen folgendermaßen: "Der Regelung in Absatz 3 Satz 1 liegt die Erwägung zugrunde, dass der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände im Freien größere Gefahren für die Allgemeinheit mit sich bringt als in einem Verkaufsraum. Durch einen Brand oder eine Explosion werden in der Regel im Freien mehr Personen betroffen sein als in einem Verkaufsraum. Hinzu kommt, dass durch die Art der Aufbewahrung in Verkaufsräumen bessere Vorsorge gegen Gefahren getroffen werden kann. ... Der Begriff Verkaufsraum ist im Hinblick auf den sicherheitstechnischen Zweck eng auszulegen. Hierunter fallen Verkaufseinrichtungen, die allseitig fest umschlossen sind und im Allgemeinen vom Käufer betreten werden.....“


Ein Zelt ist kein allseitig fest umschlossener Raum. Hier ist die Gefährdung im Schadensfall für die Allgemeinheit mit der eines Verkaufs im Freien gleichzusetzen. Ein Zelt erfüllt keine Schutzfunktion.


Zusätzlich werden an einen Verkaufsraum sowohl durch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Feuerwiderstandsdauer der tragenden / aussteifenden Wände) als auch durch die Verordnung über Arbeitsstätten (Raumtemperaturen) Anforderungen gestellt, welche durch ein Zelt nicht erfüllt werden.


Somit ist ein Zelt für den Verkauf von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 rechtlich nicht zulässig.