Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was muss ich beachten, wenn ich von zu Hause aus über einen Online-Shop Feuerwerk vertreiben möchte?

KomNet Dialog 20875

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

Favorit

Frage:

Ich möchte in Zukunft Kleinstfeuerwerk der Klasse 1 (Ganzjahresfeuerwerk) in meinem Onlineshop vertreiben. Nun habe ich mir bereits einige Infos zur Lagerung und zum Verkauf von Klasse 1 Feuerwerk eingeholt. Ebenfalls weiß ich bereits, welche Mengen zur Lagerung erlaubt sind und wie diese fachgerecht gelagert werden. Nun werfen sich mir jedoch einige Fragen auf: Da es sich um einen reinen Onlineshop handeln wird und ich ein Kleinunternehmen ohne UmSt. anmelde, werde ich das ganze von zuhause aus machen. Die Lagerung des Klasse 1 Feuerwerks soll in einem Abstellraum im Keller erfolgen, der abschließbar und somit vor Fremdzugriff geschützt ist. Da ich lediglich kleine Mengen (max. 30 kg Brutto) an Klasse 1 Feuerwerk lagern möchte, ist nun die Frage unter welchen Vorraussetzungen dies in meinem Kellerraum erlaubt ist? Geeignete Brandschutzmaßnahmen, wie einen ABC-Pulver-Löscher (6 kg) würde ich hierfür generell durchführen, egal ob Pflicht oder nicht. Außerdem habe ich an eine "Extra-Box" oder Holzkiste mit zusätzlich abschließbarem Deckel gedacht, sodass das Feuerwerk im Raum nochmals eingeschlossen ist. Wäre dies ausreichend, oder welche Maßnahmen müsste ich noch ergreifen? Desweiteren stellt sich mir die Frage, ob ich für den Verkauf und die Lagerung NUR von Klasse 1 Feuerwerk, auch einen Befähigungsschein oder andere Zulassungen benötige? Leider gibt das Internet dazu keine Info, nur im Zusammenhang mit Klasse 2, welche ich jedoch gar nicht vertreiben möchte.

Antwort:

Gemäß Anlage 7 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) dürfen im "nicht gewerblichen Bereich" in einem "nicht bewohnten Raum" (hier: Keller) eines "Gebäudes mit Wohnraum" (hier: Wohnhaus) max. 10 kg (netto) pyrotechtechnische Gegenstände der Kategorie 1 (vormals Klasse I) aufbewahrt werden.


Der von Ihnen beschriebene Kellerraum ist geeignet, wenn er allseitig von angrenzenden Räumen durch vollflächige Wände abgetrennt ist und über eine Tür verfügt. Raumabtrennungen z. B. in Form von Maschendraht, wie dies oft in Mehrfamilienhäusern Anwendung findet, gelten nicht als Raumabtrennungen im Sinne der 2. SprengV. Heizungskeller oder Lagerräume, in denen sich z.B. Heizöllagerbehälter befinden, oder andere Brennstoffvorräte gelagert sind, sind zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände nicht geeignet.


Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände in einer speziellen Kiste ist aus Gründen des Diebstahlschutzes und des Brandschutzes zu begrüßen, aber nicht erforderlich, wenn die Tür des Kellerraumes abschließbar ist. Bei der Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände ist ferner zu beachten, dass in unmittelbarer Nähe der pyrotechnischen Gegenstände (Umkreis von 5 m um die pyrotechnischen Gegenstände) keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden dürfen. Die Bereitstellung eines Handfeuerlöschers mit 6 kg Löschmittel ist erforderlich.


Eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG sind für den Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 nicht erforderlich. Allerdings besteht für Sie die Anzeigepflicht nach § 14 SprengG, d.h. Sie haben der für Ihren Betriebssitz und Lagerrortzuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW: die Dezernate 55 der Bezirksregierungen) die Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.


Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass es sich bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 um Gefahrgut der Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) im Sinne des Gefahrguttransportrechtes handelt. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht mit der üblichen Post, z.B. als Päckchen, versandt werden. Sofern die pyrotechnischen Gegenstände z. B. mit einem Paketdienst versandt werden sollen, ist vorher mit dem Paketdienst zu klären, ob er Gefahrgut der Klasse 1 überhaupt transportiert bzw. unter welchen Bedingungen er dieses Gefahrgut annimmt.