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Sind Sprengstoffe in einem Verzeichnis aufzulisten? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage gibt darüber Auskunft? Gilt dies auch für die Polizeidienststellen?

KomNet Dialog 7149

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Sicherer Umgang mit Sprengstoffen

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Frage:

Sind Sprengstoffe in einem Verzeichnis aufzulisten? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage gibt darüber Auskunft? Bei den Gefahrstoffen fordert die Gefahrstoffverordnung das Anlegen eines Verzeichnisses, wie sieht das beim Sprengstoff aus? Welche Rechtsgrundlage fordert ein Verzeichnis für den Sprengstoff? Gilt dies auch für die Polizeidienststellen?

Antwort:

Aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) ergibt sich aus dem § 1 Absatz 4, daß das Gesetz für die Vollzugspolizei der Länder nicht gilt.

Soweit das Sprengstoffgesetz nicht gilt, gelten das ChemG und die Gefahrstoffverordnung, also u.a. auch die dort genannten relativ allgemein formulierten Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 8.

Die Polizei ist gut beraten, sich bei der Konkretisierung der GefStoffV an die  zivilen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes anzulehnen, soweit es die spezielle Aufgabenwahrnehmung der Polizei erlaubt:

§ 16 Sprengstoffgesetz : Aufzeichnungspflicht

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. .......

Die Führung des Verzeichnisses ist im Abschnitt X (§§ 41 - 44) der 1. SprengV näher geregelt.

In der Lagerverordnung nach SprenG (2. SprengV) gibt es im § 6 "Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt" einen Hinweis auf die Nr. 4 des Anhanges (Seite 36 von 39). Dort ist eine Tabelle zu finden, in der die "kleine Menge" definiert ist.


Es ist zu beachten, daß je nach Stoff/Gegenstand (ex) unterschiedliche Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht bestehen.