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Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern an Firmen bzw. Privatpersonen geregelt?

KomNet Dialog 5463

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Wie ist der Verkauf/Weiterverkauf von Airbags und Gurtstraffern in den nachfolgenden Bereichen geregelt? 1. Weiterverkauf von explosionsgefährlichen Stoffen der Klasse P1 an andere Firmen. 2. Verkauf von explosionsgefährlichen Stoffen der Klasse P1 an Privatpersonen bzw. Überlassen von Kundeneigentum nach Austausch eines Lenkrades oder Sitzes mit integrierten pyrotechnischen Bauteilen Wo kann ich entsprechende Grundlagen nachlesen?

Antwort:

Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, die in Fahrzeugteilen eingebaut sind, unterliegt den Bestimmungen des Sprengstoffrechtes. Grundsätzlich sind für den Umgang und den Verkehr eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erforderlich. Diese und weitere Vorschriften gelten jedoch nicht für den Umgang mit Gegenständen der Klasse P1 in ausgebautem Zustand durch geschultes Personal (§ 4 Abs. 3 der ersten Sprengverordnung - 1 .SprengV).


Der Umgang mit solchen Gegenständen durch andere Personen (ungeschultes Personal, Privatleute, Kunden) ist nur dann von den o. a. Vorschriften weitestgehend befreit, wenn die pyrotechnischen Gegenstände P1 in Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind (z. B. fertige Lenkräder, Lenksäulen, Sitze etc., § 4 Abs. 3 der 1.SprengV). Also: Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen P1 dürfen auch an/von Privatpersonen erworben und/oder abgegeben werden. Die Weitergabe einzelner pyrotechnischer Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind (z. B. einzelner Airbag, einzelner Gurtstraffer), ist nicht zulässig. Der Verkauf an andere Firmen ist analog zu behandeln; einzelne ausgebaute pyrotechnische Gegenstände dürfen nur an Firmen mit eingeschränkt fachkundigem Personal abgegeben werden, komplette Fahrzeugteile mit fest eingebauten pyrotechnischen Gegenständen dürfen an andere Firmen abgegeben werden, ohne dass geprüft werden muss, ob fachkundiges Personal vorhanden ist.