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Was muß vor dem erstmaligen Verkauf von Silvesterfeuerwerk beachtet werden?

KomNet Dialog 2283

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

Ich habe Fragen zur Anmeldepflicht von Silvesterfeuerwerk Klasse 1 und 2: 1. Wann muss sich wer anmelden ? 2. Gibt das zuständige Amt eine Bestätigung, wenn die Anmeldung erfolgt? Besteht eine Nachweispflicht für die erfolgte Anmeldung? 3. Welche Folgen hat ein unterlassenes Ummelden des Marktverantwortlichen?

Antwort:

1. Der Unternehmer / Betrieb, der erstmals Kleinstfeuerwerk (Klasse I) und Kleinfeuerwerk (Klasse II) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz, in NRW: Bezirksregierungen).

 

In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragte Person anzugeben. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Vertriebs unverzüglich mitzuteilen. Ein Vordruck zur Anzeige nach § 14 SprengG wird beispielsweise hier angeboten.


2. Eine Anzeigebestätigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber in der Regel erfolgen. Die Anzeigebestätigung sollte in der jeweiligen Verkaufsstätte zum Nachweis einer erfolgten Anmeldung aufbewahrt werden. Die Anzeige muss in geeigneter Weise der Aufsichtsbehörde bei Kontrollen nachgewiesen werden können.


3. Unterlassene oder unvollständige Anzeigen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 41 Abs. 1 Ziffer 4 SprengG), die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Das Gesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro vor. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Anzeige beim Wechsel des Marktverantwortlichen ist der Betriebsinhaber. In der Regel hat er seine Verantwortung auf den Betriebsleiter oder eine andere verantwortliche Person (Niederlassungs- oder Filialleiter) übertragen.