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KomNet-Wissensdatenbank

Muss der Betriebsinhaber beim Umgang mit Airbags seine Sachkunde nachweisen und ist eine Anzeige notwendig?

KomNet Dialog 745

Stand: 05.05.2025

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern müssen die Mitarbeiter Sachkunde nachweisen. Im Sprengstoffgesetz ist vom Erlaubnisinhaber und von verantwortlichen Personen die Rede. 1. Muss der Betriebsinhaber Sachkunde nachweisen? 2. Was muss bei der Behörde angezeigt werden?

Antwort:

Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern der Kategorie P1 muss der Betriebsinhaber selbst nicht zwangsläufig die „Eingeschränkte Fachkunde“ besitzen, es sei denn, er geht persönlich damit um oder betreibt Verkehr mit diesen.

Von Beschäftigten die bestimmungsgemäße Tätigkeiten (z. B. Aufbewahren, Ein- und Ausbau, Verbringen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 (Airbags und Gurtstraffer) ausüben wird dies jedoch verlangt. 

Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer 6-8 stündigen Schulung vermittelt. 

Geht der Betriebsinhaber oder einer seiner Beschäftigten mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 um oder treibt mit diesen Verkehr, muss zwangsläufig für den Betrieb eine Erlaubnis (§ 7 SprengG) und für die handelnden Personen ein Befähigungsschein (§ 20 SprengG) gegeben sein.

Zudem muss jeder Unternehmer, in dessen Betrieb mit Airbags und Gurtstraffern umgegangen wird, dies zuvor der zuständigen Behörde nach (§ 14 SprengG) anzeigen.

Rechtsgrundlage hierfür ist der § 4 Abs.3 (1.SprengV)

Neu ist, dass eine Zulassungsvoraussetzung zur Erlangung des Befähigungsscheins (§ 20 SprengG) die hier beschriebene Eingeschränkte Fachkunde ist. Alternative wäre eine sechsmonatige Tätigkeit als Hilfskraft unter Aufsicht. Unter Aufsicht arbeiten heißt in der Regel, dass nicht mehr als zwei Personen unter Aufsicht arbeiten.

Auf die DGUV Information 209-007 Fahrzeuginstandhaltung (Kapitel 20) möchten wir hinweisen.