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Ist bei der Lagerung von Fahrerairbag und Gurtstraffer die Nettoexplosivmasse der Bauteile auch bei geschlossenen Behältern für die Berechnung der GESAMT- Nettoexplosivmasse im Lager zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 42396

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Sicherer Umgang mit Sprengstoffen

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Frage:

Für mich hat sich eine Frage zur Lagerung von Fahrerairbag und Gurtstraffer ergeben. Im Bereich der Logistik für die Automotive Branche wird oft von einer Just in Time und Just in Squence Belieferung gesprochen. Ist die Nettoexplosivmasse der Bauteile auch bei geschlossenen Behältern für die Berechnung der GESAMT-Nettoexplosivmasse im Lager zu berücksichtigen? Es gibt spezifische Kartonagen oder Behälter für diese Bauteile.

Antwort:

Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffrechts, insbesondere die 2. SprengV i.V. mit der SprengLR 240 zu beachten.


Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen bis zu den in Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV sowie der Anlage 6 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen (kleine Mengen) unter Beachtung der Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Für die Beurteilung der genehmigungsfreien Höchstlagermenge („kleine-Mengen-Regelung“) sind ausnahmslos die festgelegte Lagergruppe sowie der vorgesehene Aufbewahrungsort des aufzubewahrenden Stoffes oder Gegenstandes ausschlaggebend. Eine „spezifische Verpackung“ des aufzubewahrenden Stoffes oder Gegenstandes findet bei der Beurteilung der genehmigungsfreien Höchstlagermenge keine Berücksichtigung. Somit sind – unabhängig von der Verpackung – sämtliche Airbag- und Gurtstraffereinheiten bei der Berechnung der max. zulässigen Nettoexplosivstoffmasse im Lager zu berücksichtigen.


Sollen Airbag- und Gurtstraffereinheiten abweichend von Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV i.V. mit der Anlage 6 („kleine-Mengen-Regelung“) aufbewahrt werden, dann bedarf es für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers der Genehmigung nach § 17 SprengG.