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Können bei einem Lager für pyrotechnische Gegenstände die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände durch feuerfeste Wände und Decken eingeschränkt werden oder gar entfallen?

KomNet Dialog 6871

Stand: 18.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

Wir planen ein Lager für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.3. Sind für das Lager Druckentlastungsflächen erforderlich? Können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände durch feuerbeständige Wände und Decken eingeschränkt werden oder gar entfallen?

Antwort:

1. Frage: Sind für das Lager Druckentlastungsflächen erforderlich?

Es sind keine Druckentlastungsflächen erforderlich.


2. Frage: Können die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände durch feuerbeständige Wände und Decken eingeschränkt werden oder gar entfallen?

Schutzabstände:

Im vorliegenden Fall ist Nr. 2.3 der Anlage 1 zum Anhang zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (2. SprengV) zu beachten. In Abhängigkeit der Lagermenge kann der Schutzabstand auf Grund baulicher Maßnahmen bzw. auf Grund besonderer Schutzmaßnahmen verringert werden oder ganz entfallen. Es sollte mit der zuständigen Behörde vor der Antragstellung abgeklärt werden, ob sie einer Verringerung bzw. einem Entfallen des Schutzabstandes überhaupt zustimmt. Wenn ja, sollte abgeklärt werden, welche baulichen Maßnahmen bzw. besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. In solchen Fällen ist oftmals eine Begutachtung des Vorhabens durch einen Sachverständigen erforderlich.


Sicherheitsabstände:

Es ist die Anlage 2 in Verbindung mit der Tabelle 7 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV zu beachten. Eine Verringerung bzw. ein Entfallen der Sicherheitsabstände ist in diesen Vorschriften nicht vorgesehen. Die Tabelle 7 fordert sogar Mindestabstände, die nicht unterschritten werden dürfen.


Allgemeine Anmerkung:

Gemäß § 3 (Ausnahmen) der 2. SprengV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV und von den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln (hier: SprengLR 220) zulassen, wenn andere, ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden. Es sollte mit der zuständigen Behörde vor der Antragstellung abgeklärt werden, ob sie eine Ausnahme überhaupt zulässt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie eine Ausnahme zulässt. Erfahrungsgemäß ist eine Begutachtung des Vorhabens durch einen Sachverständigen (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) erforderlich.