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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Airbags in einem Arbeitsraum ohne einen speziellen Schrank gelagert werden?

KomNet Dialog 43437

Stand: 08.01.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Sicherer Umgang mit Sprengstoffen

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Frage:

In einer Kfz-Werkstatt werden täglich Airbags ausgebaut und während der Fahrzeugreparatur zwischengelagert. Nun haben wir gehört, dass die Airbags ohne speziellen Schrank im Arbeitsraum gelagert werden dürfen, also z.B. in einer Ecke der Werkstatt? Oder gibt es hier Mengenvorgaben, z.B. dass bis zu 10 kg Netto-Explosiv-Masse in einem speziellen Schrank, der im Arbeitsraum steht, gelagert werden müssen?

Antwort:

Nein, eine Lagerung in einem Arbeitsraum ohne geeigneten Schrank ist nicht zulässig. Regelungen für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen werden in der 2. Sprengverordnung (2. SprengV) und der Sprengstofflagerrichtlinie 240 (SprengLR 240) - Lagerung von Airbags und Gurtstraffer-Einheiten getroffen.


Airbag- und oder Gurtstraffer-Einheiten müssen im Arbeitsraum immer in einem geeigneten Schrank aufbewahrt werden. Die max. Lagermenge 10 kg Netto-Explosiv-Masse (NEM) ist zu beachten. Weiterhin müssen die Einheiten geordnet auf der Rückseite des Airbags gelagert werden. Werden Airbageinheiten falsch herum gelagert, könnte aus dem Airbagmodul ein Geschoss werden. Der Schrank muss abschließbar sein und an dem Mauerwerk gegen das Wegnehmen gesichert werden. Zusätzlich muss der Schrank mit Piktogrammen "Explosionsgefährlich" und der Lagergruppe 1.4 gekennzeichnet werden.


Auf die Informationen der BGHW - Arbeitsschutz Kompakt M46 - Umgang mit Airbag-Einheiten weisen wir hin.