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Wann muß spätestens eine Verlängerung für den Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes beantragt werden?

KomNet Dialog 2555

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Wann muß spätestens eine Verlängerung für den Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes beantragt werden?

Antwort:

Eine Verlängerung muss vor dem Ablauf der Laufzeit beantragt werden. Da das Sprengstoffgesetz - SprengG - aber keine "Verlängerung", sondern nur eine "Ausstellung" kennt, ist es für die Bearbeitung durch die Behörde ohne Bedeutung. Allerdings hat die Behörde einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob für die (Neu-)Ausstellung des Befähigungsscheines die Voraussetzungen mit einem Wiederholungslehrgang ausreichend erfüllt sind oder ob ein neuer Grund- oder Sonderlehrgang erforderlich ist. Sofern zwischen Ablauf und neuem Antrag mehr als 1 - 2 Jahre vergangen sind, ist damit zu rechnen, dass ein neuer Grund-/Sonderlehrgang gefordert wird.