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Wir brauchen Info über die Einlagerung von pyrotechnischen Gegenständen gem. UN0336 und UN0337. Welche Eigenschaften soll das Lager haben?

KomNet Dialog 43447

Stand: 20.01.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Pyrotechnik

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Frage:

Wir brauchen Info über die Einlagerung von pyrotechnischen Gegenständen gem. UN0336 und UN0337. Welche Eigenschaften soll das Lager haben?

Antwort:

Die sprengstoffrechtlichen Anforderungen an den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlicher Stoffe gelten bundesweit. Für die Lagerbedingungen bzw. Lageranforderungen maßgeblich sind jedoch nicht die transportrechtlichen Einteilungen in die jeweiligen Transportklassen (Stoffnummern UN 0336 und UN 0337 entsprechen den Transportklassen 1.4 G und 1.4 S) sondern ausschließlich die seitens der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) den verschiedenen explosionsgefährlichen Stoffen zugeordneten Lagergruppen.


1.           Welche Eigenschaften soll das Lager haben?

Die Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager sind von verschiedenen Randbedingungen abhängig. Neben der o.a. sprengrechtlichen Lagergruppenzuordnung der explosionsgefährlichen Stoffe sind auch die einzulagernden Netto-Explosivmassen – NEM - und verschiedene Mengenschwellen zu betrachten. Nähere Bestimmungen sind u.a. der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 2. SprengV - und den jeweiligen Sprengstofflager-Richtlinien – SprengLR - (Z.B. SprengLR 410 „Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen“, SprengLR 220 „Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände“) zu entnehmen.


2.           Welche Erlaubnisse sind nötig?

Abhängig von den jeweiligen Kategorien der explosionsgefährlichen Stoffe bzw. der pyrotechnischen Gegenstände können beim Umgang und Verkehr eine („Firmen-“) Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz - SprengG und für das Personal Befähigungsscheine nach § 20 SprengG erforderlich sein. Bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen (Siehe Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV) können entweder Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG oder ggf. sogar eine Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSch - erforderlich werden.