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) Betriebssicherheitsverordnung Art und Umfang der Prüfung zu dokumentieren.Zur nachvollziehbaren Dokumentation gehört auch der Bezug zur entsprechenden Rechtsquelle. Insofern besteht hier die erste Notwendigkeit, die Rechtsquelle anzugeben.Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Betriebsmittel ordnungsgemäß dokumentiert ...
Stand: 16.07.2020
Dialog: 43171
mit herangezogen werden. Die Prüfung hat der Arbeitgeber gemäß § 14 Betriebssicherheitsverordnung durch eine hierzu befähigte Person durchführen zu lassen. Die Anforderungen an eine befähigte Person sind in der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 1203 genannt. ...
Stand: 31.07.2024
Dialog: 989
Die Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend unterliegen sie den dortigen Prüfbestimmungen. Gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vom Arbeitgeber wiederkehrend ...
Stand: 28.04.2022
Dialog: 43668
befähigten Person prüfen zu lassen." (§ 14 Abs.2 BetrSichV)"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese ...
Stand: 13.02.2020
Dialog: 43038
Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung ...
Stand: 08.07.2024
Dialog: 42885
"Lagereinrichtungen und -geräte" möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen. Insbesondere möchten wir folgende FAQ hervorheben:"Frage:Welche Regale sind zu prüfen?Antwort:Die Pflicht zur Prüfung von Regalen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln In § 14 Abs. 1 BetrSichV geht es um die Prüfung ...
Stand: 02.02.2021
Dialog: 43460
Bei dem Flipchart handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfung eines solchen Arbeitsmittels ist im § 14 BetrSichV geregelt. In Bezug auf Ihre Fragestellung ist § 14 Abs.2 BetrSichV relevant: "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43258
Prüfung (nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 BetrSichV) wird ausgeführt: "(...) (12) Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Aufzugsanlage Hierbei kann sich die ZÜS bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der ZÜS obliegt; dies gilt nicht für die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ...
Stand: 12.01.2017
Dialog: 18237
sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (Sichtprüfung, Funktionsprüfung etc.).Der Arbeitgeber muss geeignete Personen, d.h. Personen die über entsprechende Qualifikationen verfügen, mit den Prüfungen der Arbeitsmittel beauftragen. Dies kann je nach Prüfaufgabe ein unterwiesener Beschäftigter sein oder ein Sachkundiger. Prüfverpflichtungen ergeben sich u.a. aus § 14 der BetrSichV. Als Prüfperson ist dann eine befähigte ...
Stand: 20.11.2019
Dialog: 6961
"übergeordneten Prüfung" und wird in diesem Rahmen dann gem. § 14 Abs. 7 BetrSichV entsprechend nachvollziehbar, insbesondere zu Art der Prüfung und Prüfumfang aufgezeichnet.Darüber hinaus legt der Arbeitgeber in seiner GBU Art und Umfang erforderlicher Prüfungen gem. § 3 BetrSichV fest. Wird in diesem Zusammenhang die Prüfung an einer Hebebühne nach DGUV Grundsatz 308-003 durch den beauftragten Sachkundigen ...
Stand: 11.11.2021
Dialog: 43606
Verwendung durch eine befähigte Personen ist für diese Arbeitsmittel nicht vorgesehen, im Gegensatz zu(a) Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (§ 14 BetrSichV),(b) überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 15 in Verbindung mit Anhang 2 BetrSichV) und(c) bestimmten Arbeitsmitteln (§ 14 (4) BetrSichV).Ein Beispiel: Eine angeschaffte fabrikneue Bohrmaschine wird vor ihrer ersten ...
Stand: 07.05.2021
Dialog: 43521
Eine entsprechende Regelung mit Vermutungswirkung findet sich jetzt unter Nr. 3.4.3 Notrufeinrichtungen, Absatz 8, Nr. 10 der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen":"Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum ...
Stand: 04.02.2021
Dialog: 43448
die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Weitergehende Anfordeungen für Arbeitsmittel, die durch befähgte Personen zu prüfen sind, sind unter § 14 BetrSichV festgelegt. Die Prüfungen konkretisierende Anforderungen beschreiben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit ...
Stand: 13.06.2017
Dialog: 7201
Stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten Arbeitsmittel für Telearbeit oder zur mobilen Arbeit (Home-Office) zur Verfügung, muss er auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen dieser Arbeitsmittel sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermitteln und festlegen. Die Fristen ...
Stand: 15.05.2022
Dialog: 43673
wird auf § 14 (2) BetrSichV verwiesen, wonach Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen hat. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV - im Rahmen der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung - ermittelten Fristen ...
Stand: 28.05.2019
Dialog: 42735
Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV:"(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:Art der Prüfung,Prüfumfang,Ergebnis ...
Stand: 23.05.2023
Dialog: 28387
Die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Arbeitsmittel werden im Arbeitsschutzrecht nach den §§ 3(6) und 14 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" durchgeführt (zu finden über www.dguv.de/publikationen). Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen ...
Stand: 22.09.2016
Dialog: 13788
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Die grundsätzlichen Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln finden Sie im § 14 BetrSichV. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln werden gemäß § 3 Abs.6 BetrSichV vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Für Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, gilt Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV ...
Stand: 23.01.2020
Dialog: 43008
getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, die zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Besondere organisatorische Maßnahmen sind z. B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufzunehmen."Hinweis:Auf die DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument" möchten wir hinweisen. ...
Stand: 17.06.2020
Dialog: 43144
Lasthebemagnete sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV . Das bedeutet, dass Art, Umfang und Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber ermittelt und festgelegt werden müssen. Nähere Erläuterungen dazu sind in der TRBS 1201 "Technische Regeln für Betriebssicherheit, Prüfungen von Arbeitsmitteln ...
Stand: 30.12.2016
Dialog: 16308