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Muss zusätzlich zu den verfügbaren Prüfplaketten eine Grundplakette verwendet werden, die angibt nach welcher gesetzlichen Bestimmung geprüft wurde?

KomNet Dialog 43171

Stand: 16.07.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Die verfügbaren Prüfplaketten bei der BG für Arbeitsmittel weisen keine Angaben zu der Art der Prüfung auf, z.B. nach DGUV Vorschrift 3 oder gemäß BetrSichV. Muss zusätzlich eine Grundplakette verwendet werden, die angibt nach welcher gesetzlichen Bestimmung geprüft wurde ?

Antwort:


Es ist rechtlich nicht gefordert, dass die Art der Prüfung in Verbindung mit der Rechtsgrundlage auf der Prüfplakette angegeben werden muss. Deshalb muss keine zusätzliche Grundplakette verwendet werden, die angibt, nach welcher gesetzlichen Bestimmung Arbeitsmittel geprüft wurden.


Der Arbeitgeber hat bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 3 (8) Betriebssicherheitsverordnung Art und Umfang der Prüfung zu dokumentieren.

Zur nachvollziehbaren Dokumentation gehört auch der Bezug zur entsprechenden Rechtsquelle. Insofern besteht hier die erste Notwendigkeit, die Rechtsquelle anzugeben.


Gemäß § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Betriebsmittel ordnungsgemäß dokumentiert werden und mindestens Auskunft geben über: 1. Art der Prüfung, 2. Prüfumfang, 3. Ergebnis der Prüfung und 4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen. Der Prüfnachweis stellt die eigentliche Quelle für die Angabe nach der zu prüfenden Rechtsgrundlage dar.


In § 17 Betriebssicherheitsverordnung wird für Aufzüge ausgeführt, dass auf der Kennzeichnung, z.B. durch eine Prüfplakette, sich der Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt, demnach nicht die Prüfgrundlage (gesetzliche Bestimmung).


Die Prüfplakette ist demnach ein Beispiel für eine Kennzeichnung des geprüften Arbeitsmittels, von der Bedeutung und Aussagekraft aber gegenüber Prüfnachweisen/ Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen als nachrangig anzusehen.