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Welche Ausbildung benötigt man zur Prüfung von Ladebrücken mit elektrischen und hydraulischen Komponenten?

KomNet Dialog 43038

Stand: 13.02.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Zur Prüfung von Ladebrücken ist nach der DGUV Regel 108-006 ein Sachkundiger nötig. In der TRBS 1203 Zur Prüfung befähigter Personen in Anlage 2 Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten --> Berufsausbildung z.B. Elektroniker usw. Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten --> Berufsausbildung z.B. KFZ Mechatroniker usw. Ladebrücken haben elektrische und hydraulische Komponenten. Benötige ich hierdurch beide Ausbildungen oder zusätzlich immer noch eine Elektrofachkraft? Oder kann bei Ladebrücken wie im Anhang 1 Beispiel Flurförderzeuge verfahren werden.

Antwort:

Die Ladebrücke ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher sind die Vorgaben der BetrSichV einschließlich der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) einzuhalten:


"Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." (§ 14 Abs.2 BetrSichV)


"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen." (§ 2 Abs.6 BetrSichV)


"Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden." (§ 14 Abs.6 BetrSichV)


Die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert. In Bezug auf Ihre Frage wird unter Nr. 2.1 Abs.4 ausgeführt:

"Ist für eine Prüfaufgabe eine umfassende Befähigung (z. B. für elektrische und hydraulische Prüfanteile) erforderlich, die nicht von einer einzelnen zur Prüfung befähigten Person abgedeckt wird, kann sich diese auf Prüfergebnisse weiterer entsprechend qualifizierter Personen abstützen und sich deren Prüfergebnisse zu eigen machen. Hierzu muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Personen mit der jeweils erforderlichen Qualifikation eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber kann auch mehrere zur Prüfung befähigte Personen mit eindeutig abgegrenzten Prüfaufgaben beauftragen.

In jedem Fall hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes den festgelegten Umfängen entsprechend sowie innerhalb der festgelegten Fristen geprüft wird (siehe auch TRBS 1201 Abschnitt 3.1 Absatz 3)."