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Fällt die beschriebene Rohrleitung für Stickstoff unter die Druckgeräterichtlinie und muss geprüft werden?

KomNet Dialog 42735

Stand: 28.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Unsere Laser sollen zukünftig über eine Rohrleitung mit Stickstoff versorgt werden. Fällt diese Rohrleitung dann unter die Druckgeräterichtlinie und muss geprüft werden? Wenn ja in welchem Umfang und macht es einen Unterschied, ob die Rohrleitung geschraubt oder geschweißt ist? Rohrmaterial: VA Rohr: Ø 33,7x2,0 Transportmedium: Stickstoff Druck: 30,0 bar

Antwort:

Aufgrund der vorgetragenen Parameter (Rohr: Ø33,7x2,0, Transportmedium: Stickstoff, Druck: 30,0 bar) fällt das Druckgerät unter Art.3 Abs.3 der DGRL und ist somit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Das Druckgerät muss jedoch in Übereinstimmung mit der geltenden Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.


Hinsichtlich des Punktes Prüfung wird auf § 14 (2) BetrSichV verwiesen, wonach Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen hat. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV - im Rahmen der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung - ermittelten Fristen stattfinden.


Bezüglich des Unterschiedes, ob die Rohrleitung geschraubt oder geschweißt ist, wird auf einschlägige Fachfirmen verwiesen.