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Muss an fahrbaren Hubarbeitsbühnen neben der regelmäßigen Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung unter Bezug des DGUV Grundsatzes 308-002 auch eine Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3 erfolgen?

KomNet Dialog 43606

Stand: 11.11.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Muss an fahrbaren Hubarbeitsbühnen neben der regelmäßigen Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung unter Bezug des DGUV Grundsatzes 308-002 auch eine Prüfung gemäß DGUV Vorschrift 3 (z. B. für das integrierte Batterieladegerät) erfolgen? Eine Betrachtung von isolierten Geräten für Arbeiten an spannungsführenden Anlagen steht außen vor.

Antwort:

Beim Betreiben von Arbeitsmitteln kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass unterschiedliche Prüfungen aus dem Blickwinkel verschiedener Wirkbereiche an ein und demselben Arbeitsmittel vorgenommen werden müssen. So wie z. B. im Bereich von mobilen Druckbehälteranlagen (Druckbehälter = überwachungsbedürftige Anlage mit elektrisch betriebener Kompressoreinheit = elektrisches Betriebsmittel). D. h., wenn verschiedene Gefährdungsfaktoren (vgl. DGUV Information 207-018, S. 10) von einem Arbeitsmittel aufgrund seiner Betriebs- und Funktionsweise auf Beschäftigte einwirken können, ist diesen möglichen Gefährdungen seitens des Arbeitsgebers adäquat zu begegnen. Die hierfür notwendigen Maßnahmen legt der Arbeitgeber im Rahmen seiner durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung (GBU) fest (vgl. § 3 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-). Befinden sich an einem Arbeitsmittel auch elektrische Betriebsmittel z. B. Anschlussleitungen mit Stecker, also "Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie [...] dienen" (vgl. § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3) ist eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 erforderlich, es sei denn diese "Elektroprüfung" ist bereits Bestandteil einer anderen "übergeordneten Prüfung" und wird in diesem Rahmen dann gem. § 14 Abs. 7 BetrSichV entsprechend nachvollziehbar, insbesondere zu Art der Prüfung und Prüfumfang aufgezeichnet.


Darüber hinaus legt der Arbeitgeber in seiner GBU Art und Umfang erforderlicher Prüfungen gem. § 3 BetrSichV fest. Wird in diesem Zusammenhang die Prüfung an einer Hebebühne nach DGUV Grundsatz 308-003 durch den beauftragten Sachkundigen (befähigte Person i. S. d. § 2 BetrSichV) die Prüfung ohne die erforderliche Testung der Anschlussleitungen bzw. notwendige Isolationswiderstandsprüfungen vorgenommen, weil die Qualifikation der befähigten Person für diese Aufgabe nicht ausreicht ( "[...] Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind." vgl. § 3 Abs. 6 Satz 6 BetrSichV) hat dies der Arbeitgeber zu berücksichtigen und weitere Teilprüfungen, hier z. B. durch eine Elektrofachkraft zu organisieren.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.