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Gibt es eine Vorschrift, ob oder wie oft die fest installierten Druckluft- oder Gasleitungen im Gebäude geprüft werden müssen und wie sieht der Prüfumfang aus?

KomNet Dialog 43668

Stand: 28.04.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Gibt es eine Vorschrift, ob oder wie oft die fest installierten Druckluft- oder Gasleitungen ((Stickstoff, Sauerstoff) Versorgungsleitungen) im Gebäude geprüft werden müßen und wie sieht der Prüfumfang aus?

Antwort:

Die Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dementsprechend unterliegen sie den dortigen Prüfbestimmungen. Gemäß § 14 Absatz 2 BetrSichV sind Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, vom Arbeitgeber wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Schäden verursachende Einflüsse können bei Rohrleitungsanlagen beispielsweise Erosion oder Korrosion sein.


Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck, die in der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Buchstabe d genannt sind, sind überwachungsbedürftige Anlagen. Es handelt sich dabei um Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck, die mit gefährlichen Inhaltsstoffen beaufschlagt sind. Diese unterliegen wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 16 BetrSichV.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen zu beauftragen sind.


Bei der Festlegung der Prüffristen für Rohrleitungsanlagen, die überwachungsbedürftige Anlagen sind, hat der Arbeitgeber die in der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 angegebenen Höchstfristen zu beachten. Sowohl für die äußere Prüfung als auch für die Festigkeitsprüfung sind hier Höchstfristen von 5 Jahren angegeben. Im Regelfall sind die wiederkehrenden Prüfungen für diese Rohrleitungsanlagen von zugelassenen Überwachungsstellen zu prüfen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden können (siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 8 und Tabelle 9 sowie Nr. 7 Tabelle 12).


Zum Umfang der Prüfungen verweisen wir auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“.