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Können wir aufgrund der technischen Lüftung zur Verhinderung einer explosionsfähigen Atmosphäre auf ein Explosionsschutzdokument verzichten?

KomNet Dialog 43144

Stand: 17.06.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

In Lagercontainern sollen entzündbare Stoffe passiv gelagert werden. Aufgrund einer technischen Lüftung müssen wir keine Ex-Zone im Lager ausweisen. Können wir aufgrund der technischen Lüftung zur Verhinderung einer explosionsfähigen Atmosphäre auf ein Explosionsschutzdokument verzichten? Wenn ja, wo steht das? Grundsätzlich muss doch immer dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn mit einer g.e.A. zu rechnen ist. Eine technische Lüftung ist doch dann eine Ex-Schutz-Maßnahme die aus einem Ex-Schutzdokument hervorgeht um eine g.e.A. zu verhindern. Damit will ich sagen, ich muss doch erst beurteilen ob eine g.e.A. möglich ist (wird in der Gefährdungsbeurteilung gemacht). Falls eine g.e.A. vorhanden ist muss ich ein Explosionsschutzdokument erstellen und dort kommt dann als Maßnahme heraus, dass unter Einsatz einer technischen Lüftung eine g.e.A. verhindert werden kann. Also benötige ich doch immer ein Explosionsschutzdokument, wenn ohne technische Maßnahmen eine g.e.A. möglich ist?

Antwort:

In der LV 35 "Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung" des LASI findet sich hierzu folgendes:


"E 3.2 zu § 3 „Gefährdungsbeurteilung / Erstellen eines Explosionsschutzdokuments“

Frage:

Muss auch dann ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Entstehung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist?


Antwort:

Ein Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den Bestimmungen der GefStoffV sowie der BetrSichV Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren abzuleiten und durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn technische bzw. organisatorische Maßnahmen dazu führen, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert ist. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu beschreiben, die zuverlässig die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. Besondere organisatorische Maßnahmen sind z. B. in die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV aufzunehmen."


Hinweis:

Auf die DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument" möchten wir hinweisen.