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In welcher Zeit muss eine im Aufzug eingeschlossene Person spätestens befreit werden?
KomNet Dialog 43448
Stand: 04.02.2021
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen
Frage:
In welcher Zeit muss eine im Aufzug eingeschlossene Person spätestens befreit werden? Die TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" hat vor dem 14. März 2019 im Anhang A unter 3.3 explizit beschrieben, dass die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Jetzt ist lediglich im Schutzziel beschrieben, das Eingeschlossensein von Personen in angemessener Zeit zu beenden ist. Wie ist das auszulegen?
Antwort:
Eine entsprechende Regelung mit Vermutungswirkung findet sich jetzt unter Nr. 3.4.3 Notrufeinrichtungen, Absatz 8, Nr. 10 der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen":
"Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.). Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten."