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Mir wurde gesagt, dass ich Regale generell nicht mehr überprüfen muss, wenn Sie nicht durch einen Gabelstapler beladen werden. Ist diese Information richtig?

KomNet Dialog 43460

Stand: 02.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Mir wurde gesagt, dass ich Regale generell nicht mehr überprüfen muss, wenn Sie nicht durch einen Gabelstapler beladen werden. Ist diese Information richtig, da ich bisher immer jedes Regal einmal pro Jahr auf Sicherheitsmängel überprüft habe? Kann auch jemand, der nicht die Weiterbildung zum Regalinspekteur absolviert haben, Regale überprüfen.

Antwort:

Diese Aussage ist nur zum Teil richtig. Einer solchen pauschale Aussage würden wir uns nicht anschließen.


Grundsätzlich gilt folgende Vorgehensweise:


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für die Regale zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wie z.B. die DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen- und Geräte" und die DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen" sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen einzubeziehen.


Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. auch Art, Umfang und Prüffristen der Arbeitsmittel, sowie die Qualifikation des Prüfenden (TRBS 1203 "Befähigte Personen") eigenverantwortlich festlegen. Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, diese im Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen. Bei Einhaltung der Vorgaben aus dem Technischen Regelwerk kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die entsprechenden Vorschriften einhält.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt / die Betriebsärztin beraten lassen.


Hinweis:

Auf die weiterführenden FAQs des Arbeitsgebiet "Lagereinrichtungen und -geräte" möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen. Insbesondere möchten wir folgende FAQ hervorheben:


"Frage:

Welche Regale sind zu prüfen?


Antwort:

Die Pflicht zur Prüfung von Regalen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln


In § 14 Abs. 1 BetrSichV geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine zur Prüfung befähigte Person. Eine solche Prüfung ist unabhängig von der Art des Regals nach jeder Montage durchzuführen. Dabei steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund.


Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln


§ 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Demnach hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Der Unternehmer muss also ermitteln, ob seine Regale Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen.


Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, sodass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann.


Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden."


Frage:

Welche Qualifikation müssen Regalprüfer für die regelmäßige Prüfung (jährliche Experteninspektion) haben?


Antwort:

Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die zur Prüfung befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.


Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure oder Monteurinnen der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.


Frage:

Welche Qualifikation müssen Regalprüfer für die interne Prüfung (wöchentliche Sichtkontrolle) haben?


Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehörige Personen durchgeführt. Auch diese müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – grundsätzlich den Anforderungen an eine zur Prüfung befähigten Person genügen. Allerdings ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach der Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird."