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Müssen Handhubwagen jährlich geprüft werden?

KomNet Dialog 42885

Stand: 08.11.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Im Lager unseres Betriebs werden Handhubwagen genutzt. Müssen diese jährlich geprüft werden? Welche Gesetze sind hierfür entscheidend?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu ermitteln und festzulegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Anlagen, Teile von Anlagen und Arbeitsmitteln - im vorliegenden Fall für den Handhubwagen - im Betrieb zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.

In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), neben der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall für den Hubwagen im Betrieb, einzubeziehen.


Im Anhang 4 der TRBS 1201 werden Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV) genannt. Unter Nr. 7 wird angeführt: Flurförderzeuge - Prüffrist: 1 mal pro Jahr; Hinweise zur Prüfung: Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen"-


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt/die Betriebsärztin unterstützen lassen.


Siehe auch:

Unternehmer-Handbuch der BGHW Mitgänger-Flurförderzeuge