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Kann die regelmäßige Prüfung einer ortsfesten Anlage nach der BGV A3 entfallen, wenn eine regelmäßige vorbeugende Instandhaltung durch einen Betriebselektriker durchgeführt wird?
KomNet Dialog 13788
Stand: 22.09.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Soweit ich informiert bin, kann die regelmäßige Prüfung einer ortsfesten Anlage nach den Vorgaben der DGUV-Vorschrift 3 entfallen, wenn eine regelmäßige vorbeugende Instandhaltung der Anlage durch einen Betriebselektriker durchgeführt wird. Nach welchen DIN/VDE Vorgaben bzw. Technischen Regeln muss eine solche vorbeugende Instandhaltung durchgeführt werden?
Antwort:
Die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Arbeitsmittel werden im Arbeitsschutzrecht nach den §§ 3(6) und 14 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" durchgeführt (zu finden über www.dguv.de/publikationen).
Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, "dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden."
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (§ 5) genannten Festlegungen eingehalten werden.
"Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt,
wenn diese z.B. von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
- von Elektrofachkräften instandgehalten und
- durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft
werden."
In der DGUV Information 203-050 "Kommentar zur UVV - Elektrischen Anlagen und Betriebsmittel" wird dazu ausgeführt: "Auf Wiederholungsprüfungen kann nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden. Diese Ausnahme gilt nur für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Es muss gewährleistet sein, dass die laufenden Instandhaltungsarbeiten zusammen mit den im Rahmen des Betreibens erforderlichen Messungen ähnlich wie Wiederholungsprüfungen vorhandene Mängel aufzeigen. Diese Bedingungen sind in der Regel in den Netzen der Energieversorgungsunternehmen erfüllt. Anders ist die Situation in Betrieben zu beurteilen, wenn zwar ein Betriebselektriker beschäftigt wird, dieser aber nicht laufend Instandhaltungsarbeiten am innerbetrieblichen Versorgungsnetz durchführt."
Wie die ständige Überwachung gewährleistet wird und welche konkreten Normen / Regeln heranzuziehen sind, sollte die Elektrofachkraft beurteilen können.
Hinweis:
Sofern die Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 auch als Prüfungen im Sinne von § 14 BetrSichV gelten sollen, muss die Elektrofachkraft / elektrotechnisch unterwiesene Person auch als befähigte Person beauftragt sein. Als befähigte Person kann der Arbeitgeber jede Person, die die Anforderungen von § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt, beauftragen. Konkretisiert wird dies in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS (www.baua.de/TRBS/), insbesondere in der TRBS 1203 "Befähigte Personen".