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Unterliegt das Flipchart in der Bildungseinrichtung oder im Besprechungsraum der jährlichen Prüfungspflicht durch eine befähigte Person?

KomNet Dialog 43258

Stand: 20.08.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Nach BetrSichV ist ein Flipchart herkömmlicher Art (ortsbewegliche Tafel auf Rollen oder Ständer und Papier) ein Arbeitsmittel. Unterliegt das Flipchart in der Bildungseinrichtung oder im Besprechungsraum, im Büro der jährlichen Prüfungspflicht durch eine befähigte Person? Meines Erachtens müsste auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung eine Sicht- und Funktionsprüfung vor Nutzung ausreichen?

Antwort:

Bei dem Flipchart handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne von § 2 Abs.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfung eines solchen Arbeitsmittels ist im § 14 BetrSichV geregelt. In Bezug auf Ihre Fragestellung ist § 14 Abs.2 BetrSichV relevant: "Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen."


Ob ein Arbeitsmittel Schaden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) zu ermitteln. Bei einem Flipchart dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein.


Weiterhin gilt § 4 Abs.5 Satz 2 BetrSichV: "Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."


Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung werden in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert, im vorliegenden Fall durch die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Unter der Ziffer 2.6 der TRBS 1201 wird hinsichtlich der Kontrolle ausgeführt:

"Die Kontrolle eines Arbeitsmittels gemäß § 4 Absatz 5 BetrSichV umfasst die Feststellung offensichtlicher Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können (z. B. fehlende Schutzeinrichtung, nicht-ordnungsgemäße Befestigung, nicht-ordnungsgemäßer Zustand, fehlende Wirkung von Schutzmaßnahmen) und die regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Kontrollen erfolgen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln."

Bei der Festlegung der erforderlichen Kontrollen sind Herstellerinformationen, wie die Betriebsanleitung, zu berücksichtigen. In der Regel dürfte bei einem Flipchart eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel (vergl. Ziffer 5.2 der TRBS 1201) ausreichend sein.