KomNet-Wissensdatenbank
Ist es ausreichend, die Übereinstimmung des angelieferten Artikels mit der Bestellung, der Gebrauchsanleitung und der CE-Erklärung abzugleichen?
KomNet Dialog 43521
Stand: 07.05.2021
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Umfang der Kontrolle einer Eingangsprüfung vor Inbetriebnahme von Rundschlingen, bzw. Steelflex-Rundschlingen mit CE-Zeichen _ In einer GBU wurden Anforderungen an die Arbeitsmittel für Abhängungen festgelegt. Die Rundschlingen, bzw. Steelflex (Rundschlingen mit Stahldrahteinlage) werden mit CE-Zeichen und CE-Erklärung bestellt und angeliefert. Ist es nun ausreichend die Übereinstimmung des angelieferten Artikels mit der Bestellung, der Gebrauchsanleitung und der CE-Erklärung abzugleichen? Die bestimmungsgemäße Verwendung nach Gebrauchsanleitung nehmen wir einmal für die Charge vor und nicht bei jeder der 2.000 Rundschlingen einzeln. Zusätzlich planen wir stichprobenartig jeden 100. Artikel in die Hand zu nehmen - den Schutzschlauch zu öffnen und die Prüfmerkmale zu kontrollieren. Bei Unregelmäßigkeiten prüfen wir 100 % oder senden die Charge an den Distributoren zurück. Bei der wiederkehrend durchzuführenden "UVV-Prüfung" werden alle Artikel angesehen und geprüft (Frist und Umfang in GBU festgelegt). Bei der Übernahme dieser Arbeitsmittel in den Gebrauch mit CE möchten wir nicht 100 % der Artikel durch Personen mit besonderer Fachkunde prüfen, sondern den Hersteller in dessen Verantwortung nehmen.
Antwort:
Mit Hilfe der von Ihnen im Vorfeld der Beschaffung eines Arbeitsmittels, hier der Rundschlingen, bereits durchgeführten Gefährdungsbeurteilung haben Sie die Anforderungen u. a. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum sicheren Arbeiten (z. B. für das Heben von Lasten) bereits beleuchtet, notwendige Maßnahmen zum Anschlagen von Lasten festgelegt und so eine bestimmte Auswahl eines von Ihnen vorgesehenen Arbeitsmittels (Produkts) getroffen. So wie weiter von Ihnen beschrieben, sorgen Sie dafür, innerbetrieblich zu erkennen, ob die gelieferten Produkte der von Ihnen bestellten Ware entsprechen. Der Hersteller bestätigt mit seiner CE-Kennzeichnung und der dazugehörigen Konformitätserklärung das Einhalten der für dieses Produkt geltenden Herstellungsnormen und damit die für dieses Produkt geltenden Rechtsvorschriften.
Sie als Arbeitgeber stellen Ihren Beschäftigten diese Arbeitsmittel, die gemäß § 5 (3) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, zur Verfügung. Sie klären vor der Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 3 BetrSichV) für Ihren betrieblichen Anwendungsfall jedoch ab, ob sich zusätzliche Aspekte ergeben, die bei der Verwendung zu einer Gefährdung Ihrer Beschäftigten führen (z. B. Verwendung von Rundschlingen bei starker Hitze oder besonders scharfe Kanten bei Umschlingen von Lasten) und dann Ihrerseits betriebliche sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich machen. Auf die bestimmungsgemäße Verwendung nach Herstellervorgaben (vgl. § 7 BetrSichV) wird an dieser Stelle verwiesen.
Eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung durch eine befähigte Personen ist für diese Arbeitsmittel nicht vorgesehen, im Gegensatz zu
(a) Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (§ 14 BetrSichV),
(b) überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 15 in Verbindung mit Anhang 2 BetrSichV) und
(c) bestimmten Arbeitsmitteln (§ 14 (4) BetrSichV).
Ein Beispiel: Eine angeschaffte fabrikneue Bohrmaschine wird vor ihrer ersten Verwendung ebenso wenig aufgeschraubt, um nachzusehen, ob alle notwendigen Schutzmaßnahmen vom Hersteller getroffen wurden. Zur Einhaltung u. a. der elektrischen Sicherheit erklärt der Hersteller die Konformität der Bohrmaschine mit den in der EU dafür geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Bei der von Ihnen zum Schluss angesprochenen Herstellerverantwortung wird im Falle von Schadensereignissen aufgrund eines Fehlers am Arbeitsmittel (Produkt) auf die sogenannte Produkthaftung verwiesen.