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Müssen Prüfprotokolle "(hand-)schriftlich auf Papier" vorliegen oder ist eine elektronische Version (Word-, PDF-Datei) möglich?

KomNet Dialog 28387

Stand: 23.05.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Müssen Prüfprotokolle, z.B. von Regalprüfungen, "(hand-)schriftlich auf Papier" verfasst werden, um gerichtssicher zu sein, oder ist eine elektronische Version (Word-, PDF-Datei) möglich?

Antwort:

Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV:


"(7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang,
  3. Ergebnis der Prüfung und
  4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten."


Auf Kapitel 8.3. Dokumentation der TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen weisen wir hin.