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Müssen Beschichtungspistolen, die bei Pulverbeschichtungsanlagen verwendet werden, regelmäßig geprüft werden?
KomNet Dialog 43008
Stand: 23.01.2020
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Müssen Beschichtungspistolen, die bei Pulverbeschichtungsanlagen verwendet werden, regelmäßig geprüft werden? Bei den Beschichtungspistolen wird eine Hochspannung angelegt, um den Pulverlack elektrostatisch aufzuladen.
Antwort:
Ja, Beschichtungspistolen, die bei Pulverbeschichtungsanlagen verwendet werden, sind regelmäßig zu prüfen.
Begründung:
Unter der Voraussetzung, dass die Beschichtungspistolen kein Teil einer genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtigen Pulverbeschichtungsanlage sind (dann sollten die Prüfungen in den zugehörigen Unterlagen geregelt sein), gelten sie als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln finden Sie im § 14 BetrSichV. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln werden gemäß § 3 Abs.6 BetrSichV vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Für Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, gilt Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV. Konkretisiert werden die Anforderungen in der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".
Vorgaben speziell zur Prüfung von Beschichtungspistolen für Pulverlack einschließlich empfohlener Prüffristen finden Sie unter Nr. 8 der DGUV Information 209-052 "Elektrostatisches Beschichten".