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Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Sicherheitsbekleidung) - siehe hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 11.10.2000, Az.: 5 AZR 122/99.In Bezug auf die Anerkennung von Wasch- und Umkleidezeiten als Arbeitszeit gibt es, insbesondere bei stark schmutzenden Tätigkeiten, häufig auch tarifvertragliche Regelungen, die sehr unterschiedlich sein können. Darüber hinaus ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 23935
Grundsätze zur Hygiene bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der TRBA 500 “Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen” zu beachten. Auch hier findet sich nur die Forderung nach dem Waschen der Hände.Eine Duschpflicht ist in den genannten Vorschriften nicht vorgesehen. Festgelegt wird nur die Reinigung der Hände. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit im Rahmen ...
Stand: 01.03.2024
Dialog: 23375
Anforderungen an Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume) findet sich im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter der Nummer 4.1 Absatz 3. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum ...
Stand: 22.08.2017
Dialog: 14427
der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Wasch- und Umkleideräumen befinden müssen. Für bis zu 5 Beschäftigte ist ein Toilette (Toilettenanlage) ausreichend. (Siehe Tabelle 2 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume") Zur Toilette gehört auch immer eine Waschgelegenheit (Handwaschbecken mit fließend Wasser sowie Seifenspender und Einmalhandtüchern ...
Stand: 06.11.2022
Dialog: 7881
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV relevant. Gemäß § 5 BetrSichV "Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel" hat der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und verwenden zu lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Der Arbeitgeber hat siche ...
Stand: 14.06.2018
Dialog: 26358
Die Maschinen-Richtlinie (Masch-RL) Anhang 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen Maschinen im Europäischen Wirtschaftsraum bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen. Die MaschRL richtet sich an den Hersteller.Neben grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Maschinen (Kapitel 2.2.) regelt die MaschRL auch Anforderungen zur Stillsetzung von Maschinen im Notfall ...
Stand: 11.07.2023
Dialog: 43793
Ja, Maschinen mit CE-Kennzeichnung dürfen verändert werden.Wenn die Maschine „wesentlich verändert“ wird, wird allerdings eine neue Maschine hergestellt. In diesem Fall müsste ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Ob es sich um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt, kann dem Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS ...
Stand: 06.06.2021
Dialog: 43542
Nach der Maschinenverordnung - 9. ProdSV muss beim Inverkehrbringen die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 der 9. ProdSV versehen sein.Weiterhin ist in § 4 Abs. 1 9. ProdSV nachzulesen, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen ...
Stand: 07.05.2022
Dialog: 5364
Diese Frage kann pauschal nicht beantworten werden, da es nach unserem Kenntnisstand hierzu keine konkreten Ausführungen in Vorschriften zu dieser Problematik gibt.Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten.Hersteller von Maschinen bzw. Anlagen haben die Maschinenrichtlinie 2006/42 EG (MRL) zu beachten.Nach Anhang I "Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion ...
Stand: 15.06.2019
Dialog: 12243
Ja!Eine Maschine darf erst dann in den Verkehr gebracht oder in den Betrieb genommen werden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren für eine Maschine abgeschlossen wurde. Danach erfolgt die eigentliche Verwendung.Alleine die Tatsache, dass es sich bei den Teil-Anlagen um unvollständige Maschinen handelt, bedeutet somit, dass diese nicht vor Ort als Lüftungsanlage(nteile) verwendet werden dürfen ...
Stand: 19.02.2021
Dialog: 43476
Die Hauptfrage ist somit, ob die Spannvorrichtung in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt, und -falls ja-, welche Anforderungen dafür gelten.Die Spannvorrichtung müsste als ein Erzeugnis nach Art. 1 angesehen werden. In Betracht kommen:b) auswechselbare Ausrüstung = „eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst ...
Stand: 22.10.2019
Dialog: 42872
Die Definition einer Maschine ist insbesondere die nach § 2 Nr. 2 a) der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2a der Maschinenrichtlinie (RL 2006/42/EG). Sowohl der Kran als auch das Tragwerk isteine Gesamteinheit aus mehreren Teilen,davon mindestens eine beweglich undes hat eine bestimmte Anwendung.Nun ist noch zu klären, ob es ein„anderes Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten ...
Stand: 03.08.2020
Dialog: 43240
Um die Veränderung einer Maschine zu beurteilen, kann das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwendet werden (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186). Demnach kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden: 1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine ...
Stand: 26.09.2017
Dialog: 30318
Gemäß Art. 2 b) der Maschinenrichtlinie ist eine auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die durch den Bediener einer Maschine selbst anzubringen ist und die die Funktion einer Maschine "ändert" oder "erweitert", wie z. B. ein Halter für einen Handbohrmaschine, wodurch beim Zusammenbau eine Standbohrmaschine entsteht.Nicht als auswechselbare Ausrüstungen werden Werkzeuge erfasst. Werkzeuge ...
Stand: 17.12.2019
Dialog: 11475
die vorhandene Förderanlage nachträglich eine CE-Erklärung bekommen oder reicht es aus, wenn die neue Verpackungsmaschine separat eine entsprechende Erklärung besitzt? Ob Sie durch die Änderung an der Maschine eine Konformitätserklärung ausstellen müssen (und damit zum Hersteller der neuen Maschine werden) hängt davon ab, ob es sich bei diesem Umbau um eine „wesentliche Veränderung“ handelt ...
Stand: 18.01.2021
Dialog: 43444
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterscheidet zwischen den Anforderungen für (vollständige) Maschinen und unvollständige Maschinen. D. h. dass bei unvollständigen Maschinen nur die speziellen Anforderungen (formal und materiell) für unvollständige Maschinen zu beachten sind. Gem. Artikel 5 Abs. 2 stellt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher ...
Stand: 15.02.2013
Dialog: 17937
Die Anforderungen an die Kennzeichnung (Typenschild) von Maschinen ergibt sich aus Anhang I Nummer 1.7.3. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie):"1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines ...
Stand: 31.03.2022
Dialog: 17548
Die Definition der unvollständigen Maschine nach § 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) - 9.ProdSV - bzw. Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie 2006/42/EG (MRL) besagt nach deutscher Fassung u. a., dass „die Gesamtheit für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen kann“. Die Formulierung in der „originalen“ englischen Fassung der RL 2006/42 ...
Stand: 17.12.2015
Dialog: 25576
Das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen" gibt eine Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob es sich im Einzelfall um eine "wesentliche Veränderung" handelt.Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Anlage um eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) handelt ...
Stand: 21.02.2023
Dialog: 4799
Wie Sie richtig schildern, unterscheidet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Deutschland durch die 9. ProdSV in nationales Recht umgesetzt wird, zwischen einer unvollständigen und einer „vollständigen“ Maschine. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Typen besteht darin, dass die „vollständige“ Maschine allen anwendbaren Anforderungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aus Anhang I ...
Stand: 06.02.2022
Dialog: 43632